Die Sonderregelungen des schleswig-holsteinischen Gesetzgebers werden dadurch ausgehebelt.
Hintergrund
Nach Inkrafttreten des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) im Jahr 2023 werden in ganz Deutschland derzeit zahlreiche Regionalpläne überarbeitet oder neu erstellt. Hintergrund ist, dass die Bundesländer bis spätestens 2027, beziehungsweise 2032 nachweisen müssen, dass sie die im WindBG festgelegten Flächenziele erfüllen.
In Schleswig-Holstein wird dazu derzeit der Landesentwicklungsplan geändert, in dem die Kriterien für Vorranggebiete sowie für gemeindliche Windenergiegebiete vorgegeben werden. Parallel werden die Regionalpläne für Windenergie an Land fortgeschrieben, in denen konkrete Vorranggebiete für Windenergie ausgewiesen werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Vorgaben gelten die bisherigen Pläne fort, wobei dies nicht für den Planungsraum I (Nordfriesland, Schleswig-Flensburg, Stadt Flensburg) gilt, da der Regionalplan Wind für dieses Plangebiet rechtskräftig aufgehoben wurde.
Um die Energiewende in Deutschland (weiter) voranzubringen, hatte der Bund die sog. Gemeindeöffnungsklausel eingeführt. Übergangsweise konnten Gemeinden danach laut § 245e Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zusätzliche Windenergiegebiete außerhalb von Vorranggebieten ausweisen. Über die Zulässigkeit der Abweichungen war in einem sog. Zielabweichungsverfahren zu entscheiden. Das Landesrecht in Schleswig-Holstein schränkte diese Gemeindeöffnungsklausel allerdings erheblich ein und sah in § 13b LaplaG besondere – im Bundesgebiet einzigartige – Voraussetzungen für die Abweichung von den in Regionalplänen ausgewiesenen Vorranggebieten vor.
Die neue Gemeindeöffnungsklausel
Am 11.07.2025 hat der Bundesrat nun einer Änderung der Gemeindeöffnungsklausel zugestimmt. Nach der Neuregelung können Gemeinden – nunmehr ohne Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens – ein Windenergiegebiet i.S.d. WindBG auch dann ausweisen, wenn die Ausweisung mit einem Ziel der Raumordnung nicht vereinbar ist. Die einzige Einschränkung besteht darin, dass es sich bei diesem Ziel nicht um ein Vorranggebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen handeln darf.
Die Gemeindeöffnungsklausel wird durch die Neuregelung mithin von einer behördlichen (Einzelfall-)Zielabweichungsentscheidung auf eine strukturelle gesetzliche Lockerung der Zielbindung bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen umgestellt. Durch die Umstellung der Systematik der Gemeindeöffnungsklausel findet – anders als zuvor – keine behördliche Entscheidung mehr über die Zielabweichung statt.
Hintergrund der kurzfristigen Gesetzesänderung ist, dass auf diese Weise unionsrechtliche Vorgaben des Umweltrechts, die bei einer behördlichen Entscheidung im Zielabweichungsverfahren separat berücksichtigt werden mussten, keine Anwendung (mehr) finden. Dies soll nach Vorstellung des Gesetzgebers zu einer zusätzlichen Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land führen und kommunale Planungen fördern.
Folgen in Schleswig-Holstein
Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat kritisch auf die Gesetzesänderung reagiert. Sie sieht in der Neuregelung die Gefahr eines „Wildwuchses“ von Windenergieanlagen, da Gebiete von Gemeinden zur Windenergienutzung ausgewiesen werden können, die in der Landesplanung nicht dafür vorgesehen werden. Die besonderen Prüfungsvoraussetzungen im Zielabweichungsverfahren, die der Landesgesetzgeber als Reaktion auf die ursprüngliche Einführung der Gemeindeöffnungsklausel vorgesehen hat, finden nun – da es kein behördliches Prüfungsverfahren mehr gibt – keine Anwendung.
Der Landesverband Erneuerbare Energien Schleswig-Holstein hat die Gesetzesänderung hingegen begrüßt und zeigte sich erfreut über den Kompetenzzuwachs der Gemeinden. Ob der Landesgesetzgeber – wie bei der Einführung der „ersten“ Gemeindeöffnungsklausel – auf die bundesgesetzlichen Neuerungen reagieren und versuchen wird, die Planungshoheit der Gemeinden an die Landesplanung zu koppeln, bleibt abzuwarten. Derzeit werde intern geprüft, welche Folgen die Neuregelungen für die Rechtslage in Schleswig-Holstein haben.
