Diese Beschleunigungswirkung des Gesetzes gilt vor allem für Repowering-Vorhaben und Änderungsgenehmigungen. Hier gibt es unter anderem Erleichterungen für den vorzeitigen Beginn nach § 8a Abs. 1 BImSchG, die Möglichkeit einzelne Rechtsfragen durch Vorbescheid klären zu lassen (§ 9 Abs. 1a BImSchG) sowie eine Beschränkung auf eine sogenannte Deltaprüfung nach § 16 b Abs. 1 BImSchG, so dass nur die zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen zu prüfen sind. Außerdem wird die Anwendung der TA Lärm aufgeweicht, indem sich bereits bestehende Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nicht nachteilig für Repowering-Vorhaben auswirken können, sofern der Immissionsbeitrag der neuen Anlage unterhalb der alten Anlage liegt (§ 16 b Abs. 3 BImSchG).
Das Verwaltungsverfahren wird insgesamt durch genaue Vorgaben zur Bearbeitungszeit und zu den Nachforderungsmöglichkeiten von fehlenden Unterlagen gestrafft. Eine Rechtsverordnung soll die genauen Verfahrensschritte mit den jeweils einzureichenden Unterlagen festlegen, so dass eine Abschichtung der notwendigen Unterlagen im Verwaltungsverfahren ermöglicht wird. Diese Rechtsverordnung muss jedoch noch vom Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.
Außerdem wird auch das Widerspruchsverfahren gestrafft, indem Widersprüche innerhalb eines Monats zu begründen sind, andernfalls soll die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurückweisen (§ 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 BImSchG). Der Eilrechtsschutz durch Betroffene wird zudem ebenfalls durch eine Frist eingeschränkt, so dass Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen nur noch innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden müssen (§ 63 Abs. 2 BImSchG).