Denn rechtlich trägt der Behandelnde die Verantwortung dafür, dass der Patient ordnungsgemäß informiert und aufgeklärt die Einwilligung für den Eingriff erteilt. Um dies im Streitfall belegen zu können, muss die Aufklärung dokumentiert werden – und das idealerweise so, dass sie auch Jahre später noch nachvollzogen werden kann.
Die ohnehin verpflichtende Dokumentation der Aufklärung und Einwilligung kann dabei auf unterschiedliche Weise erfolgen. Besonders aussagekräftig ist die Ablichtung eines Musterformulars, wenn dieses handschriftliche Unterstreichungen, Anmerkungen oder Häkchen enthält, die auf ein persönliches Gespräch über eben diese Inhalte hindeuten. Noch besser ist es, wenn in einem Textfeld zusätzlich der Inhalt des Gesprächs handschriftlich zusammengefasst wird und die Gesprächspartner dieses am Ende unterschreiben – denn genau das hilft im Ernstfall, den Beweis zu führen.
Zu Musteraufklärungsformularen hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.11.2024 – VI ZR 188/23) kürzlich ausgeführt, dass ein Rückzug des Arztes auf Formulare und Merkblätter, die er vom Patienten hat unterzeichnen lassen, nicht ausreicht und zudem dem Wesen und Sinn der Patientenaufklärung als einem vertrauensvollen Gespräch zwischen Arzt und Patient widersprechen kann. Der Arzt muss sich in dem Aufklärungsgespräch davon überzeugen, dass der Patient sowohl die mündlichen als auch die schriftlichen Hinweise und Informationen verstanden hat, und gegebenenfalls auf individuelle Belange des Patienten eingehen und eventuelle Fragen beantworten. Nur dann handelt es sich um eine ordnungsgemäße Aufklärung.
Fazit:
Die Aufklärung erfordert ein vertrauensvolles Gespräch zwischen Arzt und Patient. Zum Nachweis dieses Gesprächs im Streitfall sind Musterformulare weiterhin sinnvoll.