Nach dem BGH kann der zuständige Netzbetreiber allein auf die angefragte Entnahmekapazität eines Batteriespeichers abstellen, um den Baukostenzuschuss zu berechnen. Die vom OLG Düsseldorf hervorgehobene Einspeisefunktion von Batteriespeichern und Netzdienlichkeit wird nicht vom BGH als Hinderungsgrund angesehen, einen Batteriespeicher genauso wie einen Letztverbraucher zu behandeln. So heißt es in der Pressemitteilung des BGH:
„Der Netzanschluss ist wie bei anderen Letztverbrauchern der angefragten Entnahmekapazität entsprechend zu dimensionieren; die Einspeisefunktion hat darauf keinen Einfluss.“
Die vollständige Pressemitteilung ist abrufbar unter https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025129.html
Damit muss der Gesetzgeber nun handeln, wenn er die Einspeisefunktion eines Batteriespeichers oder dessen Netzdienlichkeit zukünftig bei der Erhebung von Baukostenzuschüssen berücksichtigen will. Netzbetreiber können hingegen vorerst weiter Baukostenzuschüsse nach dem Leistungspreismodell erheben. Sie sind weiterhin verpflichtet ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren nach § 17 Abs. 1 EnWG aufzustellen.
Bei Fragen zu bestehenden Verträgen oder Neuabschlüssen wenden Sie sich gern an RAin Judith Foest und RA Dr. Johannes Badenhop
