Die Kläger waren Tierärzte, die ihre in Sachsen gelegenen Praxen an Investoren veräußern wollten. Dabei sollten die Praxen von tierärztlichen Praxisgesellschaften in vollständigem Besitz von Fremdinvestoren betrieben werden. Ein Ersuchen der Tierärzte bei der für sie zuständigen Tierärztekammer, eine derartige Konstellation berufsrechtlich zu ermöglichen oder eine Unbedenklichkeit auszusprechen, lehnte diese ab. Die daraufhin beim Verwaltungsgericht Dresden erhobenen Feststellungsklagen wurden als unzulässig abgewiesen, da es bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle. Darüber hinaus verneinte das Verwaltungsgericht das Vorliegen der erforderlichen Klagebefugnis und des (qualifizierten) Feststellungsinteresses.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Kläger mit seinen Urteilen vom 04.12.2025 (Az.: 6 A 205722 und 6 A 209/22) allerdings stattgegeben und die Klagen für zulässig sowie begründet erklärt.
Neben ausführlichen prozessualen Ausführungen zum Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses sowie zum Vorliegen eines qualifizierten Feststellungsinteresses, die in der mündlichen Verhandlung in Bautzen tiefgehend diskutiert wurden, stellt das Gericht fest, dass die seinerzeitige Rechtslage für Tierärzte in Sachsen nicht mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie vereinbar war. In Folge des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs hätte die Tierärztekammer die in Rede stehenden Vorschriften den Klägern nicht entgegenhalten dürfen.
Die Kläger wurden im Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht gemeinsam von den auf komplexe verwaltungsgerichtliche Verfahren, Europarecht sowie das Recht der Freiberufler spezialisierten RA Dr. Fiete Kalscheuer und RA Dr. Nicolas Harding vertreten.
