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BVerwG fällt Urteile zur Nitratrichtlinie

Handlungsbedarf für Landwirte? Die Deutsche Umwelthilfe feiert im Hinblick auf ihren Kampf gegen die Nitratbelastung im Grundwasser nun einen Erfolg vor dem BVerwG.

Mit Urteil vom 08.10.2025 hat das BVerwG das Bundeslandwirtschaftsministerium zum Erstellen eines Aktionsprogramms zum Schutz der Gewässer vor Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verpflichtet. Die Notwendigkeit der Erstellung eines solchen Aktionsplanes folgt aus § 2a Abs. 1 Düngegesetz, diese Vorschrift folgt europarechtlichen Vorgaben. Nach Auffassung des BVerwG genügen die derzeitigen Bemühungen des Bundeslandwirtschaftsministeriums nicht den Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie (Presseerklärung des BVerwG). Die Entscheidung kann erhebliche Folgen für Landwirte haben, die auf Flächen mit einer erhöhten Nitratbelastung wirtschaften. Denn Anlage III der Nitratrichtlinie sieht einen Maßnahmenkatalog vor, den ein Aktionsprogramm umfassen soll. Zeitlich oder räumlich begrenzte Düngeverbote stellen dabei die wohl effektivste und gleichzeitig eingriffsintensivste Maßnahme dar. Für betroffene Landwirte bedeutet dies, dass eine ökonomisch sinnvolle Bewirtschaftung betroffener Flächen eingeschränkt sein kann.

Weiterhin hat das BVerwG mit Urteilen vom 24.10.2025 (10 CN 1.2510 CN 2.2510 CN 3.25 und 10 CN 4.25) die Rechtswidrigkeit der bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung festgestellt. Vier Landwirte hatten dies beantragt, da sie sich in ihren Rechten verletzt sahen. Die Landesregierung war verpflichtet, die mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung auszuweisen. In seiner Presseerklärung teilte das Gericht mit, dass § 13a Abs. 1 Düngeverordnung, auf welchem die bayerische Ausführungsverordnung beruht, mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit genügt. So ergibt sich aus der gesetzlichen Grundlage nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind und infolgedessen verschärften Düngebeschränkungen unterliegen.

Fazit

Die kürzlich ergangenen Entscheidungen zeigen, dass sich die Gesetzgebung bei der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Nitratbelastung auf einem schmalen Grat bewegt. Einerseits stellt das BVerwG fest, dass weitere Maßnahmen zu ergreifen sind, andererseits müssen die folgenden Rechtsakte sich an ausdifferenzierten Vorgaben des Verfassungsrechts messen lassen, um bestehen zu können. Es gilt also: Wer wachsam ist, kann seine Rechte wirksam durchsetzen. Eine kompetente Beratung hilft hierbei. Wenden Sie sich bei Fragen gern an RA Dr. Johannes Badenhop und RAin Judith Foest.