Das_Ende_des_Einwurf

Das Ende des Einwurf-Einschreibens: Kein Nachweis des Zugangs einer Kündigung durch Einwurf-Einschreiben

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer Entscheidung vom 07.05.2026 klargestellt: Das Einwurf-Einschreiben als Nachweis für den Zugang von empfangsbedürftigen Schreiben gehört der Vergangenheit an.

Auch die beiden Vorinstanzen hatten entschieden, dass die Übersendung eines Schriftstücks per Einwurf-Einschreiben sowie gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs nicht länger den Beweis des sogenannten ersten Anscheins für den Zugang dieses Schriftstücks bei dem Empfänger begründen. Arbeitgeber müssen den Zugang einer Kündigung und anderer empfangsbedürftiger Erklärungen mit anderen Beweismitteln nachweisen.

Grund für die Abkehr von der früheren Rechtsprechung, die bei Einwurf-Einschreiben bei Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs einen Anscheinsbeweis dafür angenommen hat, dass die Sendung in den Briefkasten eingelegt worden sei, ist die Umstellung des Zustellungsverfahrens bei Postunternehmen. Früher erfolgte die Ablieferung eines Einwurf-Einschreibens der Deutschen Post durch Einwurf der Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers, wobei der Postangestellte unmittelbar vor dem Einwurf das sogenannte „Peel-off-Label“ von der Sendung abzog und auf den vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg klebte. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. 

Dieses Verfahren wurde von der Deutschen Post digitalisiert. Es erfolgt nunmehr nur noch ein Scan der Einlieferungsnummer des Einschreibens und eine Signatur des Zustellers auf dem Eingabefeld des Scanners. Das Datum wird automatisch gespeichert und danach wirft der Zusteller das Schreiben in den Briefkasten. Empfängeradresse und Uhrzeit werden dabei nicht notiert. Ebenso wenig kann die Zustellungsvariante – Übergabe an den Empfänger oder Einwurf in die Empfangsvorrichtung – aus dem Zustellungsbeleg entnommen werden. Das neue Verfahren stellt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts daher keinen derart typischen Zustellungsablauf dar, welcher einen Anscheinsbeweis begründen könnte. Vielmehr käme es immer noch auf die individuellen Umstände des Einzelfalls und die Frage an, wie gewissenhaft der konkrete Zusteller seiner Aufgabe nachkommt und den Brief korrekt einwirft.

Für den Arbeitgeber bedeutet dies in der Konsequenz, dass im Falle einer Kündigung die Wahl des Einwurf-Einschreibens als Zustellungsart erhebliche Prozessrisiken schafft. Die Person, die die Sendung zugestellt hat, wird sich kaum an die konkrete Zustellung erinnern können und damit als Zeuge ausscheiden. Arbeitgeber sollten daher zukünftig auf rechtssichere Alternativen setzen, wenn es um die Zustellung von Kündigungen und anderen rechtlich relevanten Schreiben geht. Bei Fragen wenden Sie sich gern an unsere im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Problematik stellt sich allerdings in gleicher Weise für andere Rechtsbereiche, in denen Schriftstücke zugestellt werden müssen.

 

Dr. Merle Wilm            Dr. Christoph Bialluch