Hierzu gibt es klare gesetzliche Vorgaben, die dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Lebenszeitprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) Rechnung tragen sollen. Es wird sichergestellt, dass Beamte nicht seitens politischer Gremien aus dem Dienst entfernt werden können. Dabei genießen sogenannte politische Beamte allerdings eine besondere Stellung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 können Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Für welche Positionen dies der Fall ist, soll der Landesgesetzgeber entscheiden, § 30 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.
Dementsprechend ist in den einzelnen Bundesländern auch unterschiedlich ausgestaltet, bei welchem Beamten auf Lebenszeit es sich um politische Beamte handelt. Hierzu war in § 37 Abs. 1 Nr. 5 des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes vorgesehen, dass auch Polizeipräsidenten, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind, zu den politischen Beamten gehörten. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 09.04.2024 für unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG und damit für nichtig erachtet. Nach dieser Entscheidung können Polizeipräsidenten – zumindest in NRW - nicht als politische Beamte eingestuft werden, so dass die allgemeinen Regelungen und verfassungsrechtlichen Maßstäbe zum Lebenszeitprinzip zu beachten seien. Eine jederzeitige Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand kommt damit nicht mehr in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei zugleich die Gelegenheit genutzt, die Anforderungen an die Einstufung als politischer Beamter zu präziseren.
Diese Entscheidung hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtslage in Schleswig-Holstein, da der Landesgesetzgeber gemäß § 37 LBG lediglich Staatssekretäre und Regierungssprecher der Landesregierung als politische Beamte einstuft. Sollte allerdings eine derartige Einstufung in Zukunft erwogen werden, müsste die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – unter spezieller Auswertung der rechtlichen Ausgestaltung zum Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen im Vergleich zur Rechtslage in Schleswig-Holstein – berücksichtigt werden.
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