Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei („Vor dem Richter und auf hoher See sind wir in Gottes Hand“). Historisch diente diese Redewendung der Beschreibung staatlicher Willkür bei der richterlichen Entscheidung. Die Komplexität des Rechts führt allerdings dazu, dass die Unvorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen auch heute noch ein weitverbreitetes Narrativ darstellt. Genau hier kann eine gute Rechtsberatung bestehenden Unsicherheiten entgegenwirken und Wellenbrecher bei rauer See sein. Dies gilt erst recht bei der Vorbereitung einer Berufung, deren Erfolgsaussichten ganz maßgeblich von einer gewissenhaften Prozessführung in der Eingangsinstanz abhängig sein können. Dies zeigt auch der kürzlich ergangene Beschluss des VGH Mannheim vom 30.01.2025 - 12 S 1070/24.
Das sog. Nachschieben von Gründen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO
Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann eine Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich eines Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Im vorliegenden Fall hat der VGH Mannheim über die Anforderungen an das sog. Nachschieben von Gründen bei einer mündlich vorgenommenen Ergänzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entschieden.
Inhaltliche Anforderungen
Um dem Betroffenen eine wirksame Rechtsverfolgung und den Gerichten die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu ermöglichen, muss die Behörde klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher „neuen“ Begründung sie eine zuvor ergangene Entscheidung aufrechterhalten will und zugleich deutlich machen, welche ihrer vorherigen Erwägungen bestehen bleiben oder gegenstandslos werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10, Rn. 18). Ein bloßes geltend machen neuer Ermessenserwägungen ist bei nachträglicher Veränderung der Sachlage somit nicht ausreichend.
Formale Anforderungen – Schriftform oder Erklärung zu Protokoll
Große Relevanz kommt den Ausführungen des VGH bezüglich der formalen Anforderungen an die Ergänzung von Ermessenserwägungen zu. Diese hat in der Regel – entsprechend der Form des ursprünglichen Verwaltungsaktes – schriftlich zu erfolgen, wobei die Schriftform auch durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts gewahrt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1995 - 11 C 29.93, juris Rn. 12).
Obgleich die Ergänzung von Ermessenserwägungen regelmäßig schriftlich zu erfolgen hat, genügt der Vortrag in der mündlichen Verhandlung. In diesem Fall soll das Gericht diesen in das Verhandlungsprotokoll aufnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.09.2011 – 1 C 14.10, juris Rn. 18). Hierbei ist zu beachten, dass eine Aufnahme in das Verhandlungsprotokoll nicht zwingend von Amts wegen stattfindet. Der genaue Inhalt von Erklärungen generell und somit auch das Nachschieben von Gründen ist kein „wesentlicher Verhandlungsvorgang“ im Sinne des § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO und findet somit – ohne Zutun - keinen Eingang in das Verhandlungsprotokoll. (vgl. Wöstmann, in: Saenger ZPO. 10. Aufl. 2023, § 160, Rn. 3). Wenngleich das Nichtvorhandensein im Protokoll der Gegenseite nicht als Beweis zu dienen vermag, dass eine Ergänzung von Ermessenserwägungen nicht stattgefunden hat, so ist doch fraglich, welche Folgen ein Formfehler bei der Nichtaufnahme in das gerichtliche Protokoll hat. Naheliegend ist, dass Unklarheiten über Inhalt und Umfang einer Ergänzung zu Lasten der Behörde gehen (vgl. . BVerwG, Urt. v. 13.09.2011 – 1 C 14.10, juris Rn. 18). Hierfür spricht auch der Gedanke des effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, denn ein Nicht-Vorliegen von Ermessenserwägungen vermag den späteren Rechtsschutz zu erschweren.
Praktische Auswirkungen
Der VGH Mannheim hatte in seinem Beschluss über einen Antrag zur Zulassung der Berufung zu entscheiden. Der Antragsteller hat hierbei insbesondere den Zulassungsgrund - etwa ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung – darzulegen, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Dies erfordert, dass unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03). Der Zulassungsgrund liegt damit vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung durch den Antragsteller mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 18.03.2022 – 2 BvR 1232/20 – Rn. 23).
Im vorliegenden Fall enthielten die Verfahrensakten keine Dokumentationen über die Ermessensergänzung. Eine schlüssige Argumentation gegen die jeweilige Auffassung des Verwaltungsgerichts ist somit nur dann möglich, wenn der Inhalt der Entscheidung, die der Antragsteller als fehlerhaft rügt, im Zulassungsverfahren der Berufung referiert wird. Erfolgt dies nicht, so ist der Berufungsantrag unbegründet und hat keinen Erfolg.
Konkret heißt dies für die Prozessführung in der Eingangsinstanz:
Bei der mündlich vorgenommenen Ergänzung von Ermessenserwägungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens handelt es sich um eine „bestimmte Äußerung“ im Sinne des § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO. Diese kann und sollte durch einen entsprechenden Antrag in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen werden. Durch die Schaffung einer belastbaren Dokumentation wird eine hierauf gestützte Darlegung des Zulassungsgrundes für die Berufung erheblich vereinfacht.
Fazit
Es lohnt sich also, den Verwaltungsgerichtsprozess bereits in der ersten Instanz gewissenhaft zu verfolgen, um einer späteren Niederlage in der Berufung frühzeitig entgegenzuwirken. Der Beschluss des VGH Mannheim gibt keinen Anlass zur Sorge vor übermäßiger Förmelei – er erinnert uns vielmehr daran, die Dinge mit der nötigen Sorgfalt anzugehen. So lässt sich auch bei stürmischer See sicher der Hafen erreichen.
Dr. Fiete Kalscheuer Juri Schönau
