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Hat ein ausländischer Staat einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Berichterstattung inländischer Medien?

Mit dieser Frage hat sich jüngst der Bundesgerichtshof in gleich zwei Entscheidungen vom 24.02.2026 befasst: Steht dem Königreich Marokko gegen die Betreiberin der Nachrichtenseite „ZEIT ONLINE“ und gegen die Verlegerin der „Süddeutschen Zeitung“ ein Anspruch auf Unterlassung zu?

Mit dieser Frage hat sich jüngst der Bundesgerichtshof in gleich zwei Entscheidungen vom 24.02.2026 befasst. Dabei hatte dieser zu entscheiden, ob dem Königreich Marokko gegen die Betreiberin der Nachrichtenseite „ZEIT ONLINE“ (VI ZR 415/23) und gegen die Verlegerin der „Süddeutschen Zeitung“ (VI ZR 416/23) ein Anspruch auf Unterlassung zustehe hinsichtlich der Behauptung, es bestehe der Verdacht, das Königreich habe mit der Spionagesoftware „Pegasus“ politisch relevante Personen ausgespäht.

Das Königreich Marokko hatte den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB dabei auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG), eine Verletzung des völkerrechtlichen Grundsatzes der Staatenehre sowie eine Verletzung strafrechtlicher Vorschriften zum Ehrschutz (§§ 185 f. StGB), § 193 Abs. 3 Satz 2 StGB) gestützt. Mit keinem dieser Unterlassungsansprüche hatte es Erfolg. 

Hinsichtlich der geltend gemachten Ehrverletzung verwies der BGH auf die bestehende verfassungsgerichtliche Rechtsprechung dazu, dass ein Staat weder eine persönliche Ehre hat noch Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist (vgl. BVerfGE 93, 266, 291, juris Rn. 115; BVerfG, AfP 2024, 235 Rn. 28). 

Umfangreich begründet das Gericht, dass eine allgemeine Regel des Völkerrechts nicht feststellbar sei, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken. Es fehle insoweit an einer von einer entsprechenden Rechtsüberzeugung getragenen Staatenpraxis und an entsprechenden rechtsordnungsübergreifenden Grundprinzipien.

Auch erstrecke sich der strafrechtliche Schutz der §§ 185 f. StGB nicht auf Staaten, da diese weder eine „persönliche“ Ehre hätten noch Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seien. Zwar beziehe sich der Schutz der § 185 f. StGB – wie § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zu entnehmen sei – auch auf Behörden und sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Vom Anwendungsbereich der §§ 185 f. StGB seien jedoch nur inländische Stellen erfasst.

Grenzfälle können dann gegeben sein, wenn – wie es in der Berichterstattung durchaus nicht unüblich ist – die Staatsbezeichnung synonym für ein Staatsoberhaupt oder einen staatlichen Funktionsträger verwendet wird. Dass in Fällen, in denen Äußerungen über ausländische Politiker getroffen werden, das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen ist und im Rahmen der erforderlichen Abwägung gegenüber der Meinungs- bzw. Pressefreiheit auch überwiegen kann, ist nicht zuletzt seit der Entscheidung über das Schmähgedicht Böhmermanns über den türkischen Präsidenten Erdogan (OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2018 – 7 U 34/17) bekannt. 
Wenden Sie sich bei Fragen gerne an RAin Charlotte Gaschke.