Barrierefreiheit

Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes – Herausforderungen für Webseitenbetreiber

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das BFSG soll sicherstellen, dass bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen barrierefrei zugänglich sind.

Webseitenbetreiber stehen durch das BFSG vor rechtlichen wie technischen Herausforderungen. Sie müssen ihre Webseiten den Vorgaben des BFSG anpassen. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder und ggf. wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

 

I. Anwendungsbereich des BFSG

Der Anwendungsbereich des BFSG umfasst insbesondere „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Dies sind nach dem Gesetz digitale Dienste, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Erfasst wird damit nahezu der gesamte Onlinehandel. Unternehmen, die einen Online-Shop mit Angeboten für Verbraucher betreiben, müssen daher künftig bei der Ausgestaltung ihrer Webseite die Anforderungen des BFSG umsetzen.

Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, ob das BFSG auch digitale vorvertragliche Handlungen erfasst. Der Wortlaut des Gesetzes spricht allerdings dafür, die digitale Vornahme vorvertraglicher Handlungen in den Anwendungsbereich des BFSG einzubeziehen. Für eine weite Auslegung streitet zudem Sinn und Zweck des Gesetzes, Menschen mit Behinderungen einen barrierefreien Zugang zu Verträgen zu ermöglichen, vgl. § 1 Abs. 1 BFSG. Die Schwelle ist für das Eingreifen des BFSG ist im Ergebnis wohl niedrig anzusetzen und bereits dann überschritten, wenn eine Webseite nur die Möglichkeit bietet, online Termine für eine Dienstleistung beliebiger Art zu buchen.

Nicht in den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes fällt hingegen ein bloßes Werbe- und Informationsangebot. Auch ein Kontaktformular auf einer Webseite genügt für sich genommen wohl noch nicht.

Schließlich gelten die Vorgaben zur Barrierefreiheit nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. „Kleinstunternehmen“ sind dabei Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder eine Jahresbilanzsumme unter 2 Mio. Euro haben.

 

II. Vorgaben zur Barrierefreiheit

Soweit das BFSG anwendbar ist, müssen Produkte und Dienstleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BFSG barrierefrei sein. Dies ist der Fall, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit werden allerdings nicht im BFSG selbst geregelt. In der Verordnung wiederum wird im Wesentlichen auf allgemeine Standards abgestellt, die es zu erfüllen gilt. Nach § 12 Nr. 3 BFSGV müssen Webseiten auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Für bestimmte Dienstleistungen gelten zusätzliche Anforderungen, vgl. §§ 13 ff. BFSGV.

 

III. Erfordernis einer Barrierefreiheitserklärung

Das BFSG verpflichtet Dienstleistungserbringer, eine sog. Barrierefreiheitserklärung erstellen, vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 BFSG. Ein Webseitenbetreiber darf künftig seine Dienstleistung nur anbieten, wenn er die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG erstellt hat und diese Informationen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat. Nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG muss die Barrierefreiheitserklärung deutlich wahrnehmbar auf der jeweiligen Webseite veröffentlicht werden.

Anlage 3 Nr. 1 BFSG stellt Mindestanforderungen an eine Barrierefreiheitserklärung auf: Neben den Anforderungen an die ohnehin zu erteilenden Verbraucherinformation nach Art. 246 EGBGB sind danach jedenfalls folgende Informationen erforderlich:

 

a) allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;

b) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;

c) Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach § 3 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt;

d) Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Bei Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gerne. Wir prüfen für Sie, ob Ihre Webseite in den Anwendungsbereich des BFSG fällt. Falls ja, unterstützen Sie dabei, Ihre Webseite barrierefrei zu gestalten und Ihre Barrierefreiheitserklärung rechtssicher zu formulieren.

 

Dr. Christian Wolff                             Simon Diethelm Meyer