Apothekerinnen und Apotheker können sich die ab 2024 zu Unrecht retaxierten Beträge zurückholen. Wer sich dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung beruft, trifft bei den Krankenkassen meist auf wenig Widerstand.
Anders sieht es bei einer zweiten, oft übersehenen Position aus: dem Kassenabschlag. Kürzen Krankenkassen ihre Zahlung im Wege der Aufrechnung gegen eine spätere Sammelabrechnung, behalten sie regelmäßig den auf diese Abrechnung entfallenden Kassenabschlag nach § 130 SGB V ein.
Der Kassenabschlag ist kein eigenständiger Erstattungsanspruch der Kassen, sondern eine Art Skonto: Die Krankenkassen erhalten ihn nur, wenn sie die Apotheken-Rechnung innerhalb von zehn Tagen vollständig begleichen. Fehlt es an einer wirksamen Retax-Gegenforderung, geht die Aufrechnung ins Leere – die Zahlung entspricht dann wirtschaftlich einer bloßen Teilzahlung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den Abschlag gerade nicht rechtfertigt.
Da die Krankenkassen in aller Regel nicht offenlegen, welche konkrete Einzelabrechnung sie zur Aufrechnung herangezogen haben, bleibt den Apotheken nur der Rückgriff auf die betroffene Sammelabrechnung als Ganzes – mit der Folge, dass der Kassenabschlag dann auch in vollem Umfang erstattungsfähig sein muss. Es ist Sache der Krankenkassen, für Transparenz zu sorgen. Versäumnisse dabei dürfen nicht zulasten der Apotheken gehen.
Eine endgültige Klärung wird erst eine weitere höchstrichterliche Entscheidung aus Kassel bringen. Bis dahin empfehlen die aufs Apothekenrecht spezialisierten RA Dr. Fiete Kalscheuer und RA Dr. Johannes Fitzke: Apothekerinnen und Apotheker sollten bei der Rückforderung unberechtigter Retaxationen den Kassenabschlag aktiv mit einfordern.
