Kein_Anspruch_auf_Nutzung

Kein Anspruch auf Nutzung des Autobahn-Seitenstreifens durch „Blaulicht-Journalisten“/Dürfen „Blaulicht-Journalisten“ gegen Verkehrsregeln verstoßen?

Haben Journalisten, die über Verkehrsunfälle berichten, Anspruch auf Benutzung des Seitenstreifens auf Autobahnen? Diese Frage hat das VGH Mannheim verneint.

Zum Beruf eines Journalisten gehört es, zu berichten – möglichst zeitnah, umfassend authentisch. Dieses Unterfangen erweist sich als durchaus anspruchsvoll, wenn der Berichterstattungsgegenstand durch einen mehrere Kilometer langen Autobahnstau versperrt ist. So aber ergeht es häufig sogenannten „Blaulicht-Journalisten“, zu deren Beruf es gehört, Informationen, Fotos und Videos zu Unfällen zu erlangen. Um dennoch in kurzer Zeit zum Unfallort zu gelangen, bleibt ihnen häufig nur die Nutzung des Seitenstreifens oder von Autobahnauffahrten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Beide Verhaltensweisen sind von der StVO grundsätzlich untersagt. Möglich ist lediglich, zur entsprechenden Nutzung eine Sondererlaubnis nach § 46 Abs. 1 und 2a StVO zu beantragen. Ein Anspruch auf Erlaubniserteilung besteht aber nicht, urteilte der VGH Mannheim am 08.11.2023 (Az: 13 S 1059/22). Er ergebe sich weder aus der Presse-, der Informations- noch der Berufsfreiheit.

Die Erteilung einer Sondererlaubnis steht im Ermessen der zuständigen Behörden. Sie ist für Ausnahmesituationen gedacht, in denen die Bestimmungen der StVO unter Berücksichtigung grundrechtlicher Belange eine unbillige Härte für den Betroffenen bedeuten würden (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 3 C 24.17 - Rn. 10 f.). Der VGH Mannheim hatte zu entscheiden, ob die zuständigen Behörden dem klagenden „Blaulicht-Journalisten“ die Nutzung des Seitenstreifens und von Betriebsauffahrten auf Autobahnen versagen durften.

Er vertritt die Auffassung, dass es sich bei einer Unfallstelle um eine allgemeine Informationsquelle im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG handele (VGH Mannheim am 08.11.2023 - Az: 13 S 1059/22 - Rn. 39 f.). Auch habe der Journalist im Lichte der Pressefreiheit ein berechtigtes Interesse zur Aufnahme von Fotos und Videos an der Unfallstelle (Rn. 49). Ob die Erlaubnisversagung aber auch tatsächlich in die Informations-, Presse- oder Rundfunkfreiheit des Journalisten eingegriffen hat, ließ er offen (Rn. 38, 41). Jedenfalls sei eine etwaige Beschränkung durch den Schutz der physischen und psychischen Integrität Dritter (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gerechtfertigt (Rn. 42, 45). Die Nutzung von Seitenstreifen und Betriebsausfahrten setze andere Personen einer erhöhten abstrakten Gefahr für Leib und Leben aus. So könnten dadurch Einsatzfahrzeuge behindert werden (Rn. 48) und sich die Unfallgefahr erheblich erhöhen (Rn. 97).

Nichts anderes ergebe sich unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit. Die Verbote der Nutzung von Seitenstreifen und Betriebsausfahrten hätten schon nicht die erforderliche „berufsregelnde Tendenz“ (Rn. 52). Die Berufsausübung sei zudem durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls in Gestalt des von der StVO beabsichtigten Schutzes von Leib und Leben gerechtfertigt (Rn. 53).

So kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die zuständige Behörde den Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt habe. Die Entscheidung sei insbesondere auch verhältnismäßig gewesen (Rn. 70). Dies schließt freilich nicht aus, dass eine Erlaubnis in anderen Fällen erteilt werden kann. Interessant für zukünftige Fälle dürften auch die Ausführungen des VGH Mannheim zur  Zuständigkeit sein: Die Erlaubnis zur Nutzung von Betriebsauffahrten und für das Betreten und Halten auf Seitenstreifen liege nach § 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 StVO i.V.m. § 6 Satz 1 und 2 InfrGG, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 4 InfrGGBV bei der vom Fernstraßen Bundesamt beliehenen „Autobahn GmbH des Bundes“ (Rn. 20), das Fahren auf dem Seitenstreifen müsse hingegen von der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden (Rn. 86). Der VGH Mannheim hat die Revision nicht zugelassen.

Von RAin Charlotte Gaschke und Jöran Jacob