Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12.06.2025 (B 1 KR 26/24 R) klargestellt, dass Verstöße gegen Qualitätssicherungsrichtlinien nicht automatisch zum Verlust des Vergütungsanspruchs von Krankenhäusern führen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gemeinsame Bundesausschuss für die jeweilige Anforderung ausdrücklich eine entsprechende Rechtsfolge festgelegt hat. Ein vollständiger Vergütungswegfall kommt nur bei Verstößen gegen wesentliche Mindestanforderungen in Betracht und muss verhältnismäßig sein. Damit ist jeweils im konkreten Fall zu prüfen, ob die Nichterfüllung der Vorgaben einer Qualitätssicherungsrichtlinie eine Verletzung des allgemeinen Qualitätsgebots bedingt. Eine Rückforderung ohne Prüfung des Einzelfalls ist damit unzulässig.
Aus anwaltlicher Sicht stärkt die Entscheidung die Position von Krankenhäusern erheblich. Rückforderungen der Krankenkassen können künftig nicht mehr pauschal auf formale Richtlinienverstöße gestützt werden. Es empfiehlt sich dennoch, Qualitätssicherungsanforderungen sorgfältig zu dokumentieren und interne Prüfprozesse zu etablieren. Für Streitfälle bietet die Entscheidung des Bundessozialgerichts gute Ansatzpunkte, um Vergütungsansprüche der Krankenhäuser erfolgreich zu verteidigen.
