Krankenhausverguetung

Krankenhausvergütung - Einsatz von CytoSorb und Oxiris

Bei Patientinnen und Patienten mit septischem Schock setzen Krankenhäuser zunehmend auf die Anwendung von CytoSorb oder Oxiris. Diese Blutreinigungsverfahren können im Notfall entscheidend sein für den positiven Ausgang der Behandlung.

Das Problem: Es handelt sich um sogenannte „neue Behandlungsmethoden“ im Sinne von § 135 SGB V. Die Kosten werden nur dann von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, wenn eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vorliegt, was derzeit nicht der Fall ist.

Auch wenn Patientinnen und Patienten erfolgreich mithilfe der Blutreinigungsverfahren stabilisiert werden, müssen Krankenhäuser damit rechnen, dass die Abrechnung des Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) Nr. 8-821.2 mit dem entsprechenden Zusatzentgelt von Krankenkassen beanstandet wird. Die Begründung dafür ist, dass die aktuelle Evidenz bislang keine Empfehlung auf Leitlinienqualität zulasse.

Diese Argumentation erscheint zweifelhaft. Denn nach dem sogenannten „Nikolaus-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 ist es nicht mit den Grundrechten vereinbar, lebensbedrohlich erkrankte Patientinnen und Patienten von einer ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn diese die einzige verfügbare Option ist und eine Aussicht auf Heilung besteht. Studien zeigen eine signifikant höhere Überlebenschance durch den Einsatz des Blutreinigungsverfahrens. Das Bundessozialgericht hat seine Entscheidungspraxis zuletzt gelockert und erste Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit bekräftigen die Argumentation.

Es gibt also gute Gründe für Krankenhäuser, um sich gegen die Beanstandung der Abrechnung des OPS Nr. 8-821.2 bei einer Behandlung mit CytoSorb oder Oxiris zur Wehr zu setzen.

Dr. Christoph Bialluch                  Sophie Erbersdobler