Der Gemeinde Zinnowitz fehle für den Erlass der Veränderungssperre eine positive Vorstellung, welche zukünftigen Nutzungen in dem Plangebiet zulässig sein sollen. Die Gemeinde hatte in dem Aufstellungsbeschluss begründet, dass Betriebe des Beherbergungsgewerbes zukünftig im Plangebiet ausgeschlossen sein sollten. Damit wollte die Gemeinde Zinnowitz, den Bau von Ferienwohnungen begrenzen.
Die Gemeinde hatte in ihrem Aufstellungsbeschluss die Begriffe für „Ferienwohnen“ und „Beherbergungsgewerbe“ synonym verwendet. Dies hielt das OVG Greifswald für unzulässig, denn dies seien rechtlich unterschiedliche Nutzungen, so dass die Gemeinde gerade keine positiven Vorstellungen von den zukünftigen zulässigen Nutzungen im Plangebiet hätte.
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