Rechtliche_Herausforderungen

Rechtliche Herausforderungen bei der Vergütung von Leistungen in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)

Auch 20 Jahre nach Einführung der Kooperationsform bestehen weiterhin rechtliche Unsicherheiten bei der Vergütung von Leistungen durch Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Dies verdeutlicht eine Entscheidung des Sozialgerichts München vom 29. Februar 2024.

Sachverhalt der Entscheidung

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand ein schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungsverbot der ärztlichen Leiterin eines MVZ. Die Geschäftsführung hatte dieses erst drei Monate später angezeigt und die Leitungsaufgabe erst dann anderweitig übertragen. In der Zwischenzeit verfügte das MVZ de facto über keine ärztliche Leitung. Eine beantragte sachlich-rechnerische Überprüfung der Abrechnungen wurde zunächst abgelehnt. Der Krankenkassenverband, der diese Prüfung verlangt hatte, setzte jedoch vor Gericht erfolgreich durch, dass die Abrechnungen überprüft werden müssen. Das Gericht urteilte, dass das MVZ für den fraglichen Zeitraum keinen Honoraranspruch habe, da eine ärztliche Leitung in dieser Zeit fehlte. Es gäbe keine Schonfrist für die Nachbesetzung; die Leitungsfunktion müsse erforderlichenfalls durch Vertretungsregelungen sichergestellt werden.

Rechtliche Einordnung

Das Sozialgericht München vertritt mit seinem Urteil eine strenge Auslegung und betont, dass die ärztliche Leitung eine essentielle Voraussetzung sowohl für die Zulassung eines MVZ als auch für dessen Abrechnung ist. Die ärztliche Leitung gewährleiste, dass medizinisch-fachliche Belange Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen haben.

Praktische Folgefragen

Das Urteil wirft praktische und rechtliche Fragen auf, etwa im Hinblick auf urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten sowie bei Teilzeitbeschäftigungen. Das Bundessozialgericht hat bisher akzeptiert, dass die ärztliche Leitung auch in Teilzeit wahrgenommen werden kann, etwa bei halbtägiger Arbeitszeit. In der juristischen Fachliteratur finden sich unterschiedliche Ansichten: Während einige Autoren eine Mindestwochenarbeitszeit von zehn Stunden als ausreichend betrachten, fordern andere zwingend eine Stellvertretung bei Teilzeitbeschäftigung.

Mit Blick auf den gesetzlichen Urlaubsanspruchs erscheint es folgerichtig, davon auszugehen, dass ein MVZ bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit von zwei bis drei Wochen eine ärztliche Leitung gegeben sit. Gleiches dürfte für krankheitsbedingte Abwesenheiten gelten, da diese ungeplant auftreten und eine Sanktionierung durch Vergütungseinbußen unbillig erscheint.

Präventive Maßnahmen

Zur Vermeidung rechtlicher Risiken können MVZ-Träger durch die Benennung von stellvertretenden ärztlichen Leitungen selbst unvorhersehbare Ausfälle frühzeitig und mit geringem Aufwand kompensieren. Dabei kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers genutzt werden. Auch eine dauerhafte Zuweisung der Leitungsaufgabe durch Weisung ist möglich. In beiden Fällen muss die betreffende Person in fachlicher und persönlicher Hinsicht geeignet sein und die Weisung billigem Ermessen entsprechen. Empfehlenswert ist es, bereits im Arbeitsvertrag die Möglichkeit festzuhalten, dass die Aufgabe der ärztlichen Leitung zumindest zeitweise von Ärztinnen und Ärzten übernommen werden muss.

Dr. Christoph Bialluch                        Julius Hardt