Und noch mehr Informationspflichten (VSBG) …

Ab dem 01.02.2017 gelten nochmals weitergehende Informationspflichten für viele Unternehmer im B2C-Bereich. Dies gilt insbesondere für Onlinehändler, aber

auch für alle anderen Unternehmer, die AGB gegenüber Verbrauchern verwenden.

1. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bestimmt in § 36 Abs. 1, dass ein Unternehmer, der eine Website unterhält oder allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

- in Kenntnis zu setzen (hat) davon, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen,
- auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen (hat), wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren (…) verpflichtet hat.

§ 36 Abs. 2 VSBG bestimmt, dass die Informationen nach Absatz 1

- auf der Website des Unternehmers erscheinen (müssen), wenn der Unternehmer eine Website unterhält,
- zusammen mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden (müssen), wenn der Unternehmer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

2. Noch unklar ist in diesem Zusammenhang, ob es ausreichend ist, wenn die Informationen nur in die online abrufbaren AGB eingebunden werden, nicht aber gesondert auf der Website abrufbar sind. Wir empfehlen daher vorsorglich, den Hinweis sowohl in die AGB aufzunehmen, als auch separat auf der Webseite wiederzugeben.

3. Die Informationspflicht nach § 36 I VSBG gilt nicht für Händler, die am 31.12. des Vorjahres 10 oder weniger Beschäftigte hatten, wobei allerdings auch jeder Teilzeitbeschäftigte voll gezählt wird.

Um diesen Informationspflichten nachzukommen, sollten z.B. etwa folgende Informationen auf der Website und in den AGB vorgehalten werden:

Soweit keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren besteht:

"An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir nicht teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet."

Soweit eine Bereitschaft zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren ohne weitere Einschränkung besteht:

"Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz teil."

Soweit die Bereitschaft bzw. Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren von einer bestimmten Stelle besteht:

"An Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle [Bsp.] Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8, 77964 Kehl am Rhein, Telefon 07851-7957940, Fax 07851-7957941, E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de, www.verbraucher-schlichter.de [alternativ die spezielle zuständige Stelle hier mit vollständiger Adresse und Link benennen] nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nehmen wir teil."

4. Weitere Informationspflichten ergeben sich aus § 37 Abs. 1 VSBG. Dieser gilt uneingeschränkt auch für Händler, die weniger als 10 Personen beschäftigen, greift jedoch erst nach Entstehen einer Streitigkeit.

§ 37 Abs. 1 VSBG verpflichtet den Händler dazu, einen Verbraucher nach Entstehen einer Streitigkeit auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Dabei muss er den Verbraucher auch darüber informieren, ob er bereit ist, an der Schlichtung teilzunehmen. Diese Informationen müssen in Textform erfolgen, also z.B. per E-Mail.

Dies heißt: Falls eine einvernehmliche Einigung über einen geltend gemachten Anspruch eines Verbrauchers scheitert, muss dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden, ob der Händler bereit oder verpflichtet zur alternativen Streitbeilegung ist.

Streitig ist, ob es sinnvoll ist, auf eine konkrete Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn ohnehin keine Bereitschaft besteht, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Dies mutet zwar als bloße Formalie an, der Gesetzeswortlaut suggeriert jedoch, dass auch in diesen Fällen die Angabe einer konkreten Schlichtungsstelle erforderlich ist.

5. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren besteht regelmäßig nicht. Im Einzelfall kann jedoch entweder aus besonderen vertraglichen Verpflichtungen oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben, z.B. für Energieversorger, auch eine Pflicht zur außergerichtlichen Streitbeilegung folgen. Bei Nichtumsetzung oder fehlerhafter Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben drohen – wie so oft - wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände.

Dr. Christian Wolff