Internetrecht: Ist die Facebook-Fanpage datenschutzrechtlich zulässig oder nicht?

Wer ist datenschutzrechtlich für die beim Aufruf einer Facebook-Fanpage erhobenen Nutzerdaten verantwortlich? Diese Frage aus dem Internetrecht wartet

auf eine abschließende Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte einen konkreten Fall in Luxemburg zur Klärung vorgelegt.

Was war passiert? Die Schleswig-Holsteinische Datenschutzaufsichtsbehörde hatte gegen diverse Unternehmen eine Untersagungsverfügung bezüglich des Betriebs einer Facebook-Fanpage erlassen. Gestützt wurde die Verfügung auf angebliche Datenschutzverstöße von Facebook und eine angenommene Mitverantwortung der Fanpage-Betreiber. Im Mittelpunkt der Kritik der Datenschutzaufsichtsbehörde stand der Facebook-Analysedienst „Insights“.

Brock Müller Ziegenbein hat ein Unternehmen gegen die Verfügung der Datenschutzaufsicht vertreten: Nachdem wir für unsere Mandantin bereits erst- und zweitinstanzlich erfolgreich gegen die Untersagungsverfügung im Rahmen einer Art „Musterprozess“ vorgegangen sind, hat nun das Bundesverwaltungsgericht (Az. 1 C 28.14) entschieden, einige Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorzulegen. Die Entscheidung steht noch aus. Bis dahin bleibt zunächst alles beim Alten, der Betrieb der Fanpage ist weiterhin möglich.

Warten auf EuGH-Entscheidung

Das Verfahren um die Zulässigkeit der Facebook-Fanpage hat Signalwirkung für jeden Betreiber. Die Datenschutzaufsichtsbehörden im Bundesgebiet werden die Klärung durch den EuGH abwarten. Es ist damit vorerst nicht davon auszugehen, dass sie den Betrieb wegen allgemeiner datenschutzrechtlicher Bedenken beanstanden. Insoweit ist zunächst ein gewisses Maß an Rechtssicherheit geschaffen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass auf einer Facebook-Fanpage nun alles erlaubt ist. Vielmehr gelten auch bei Facebook die gleichen Grundsätze, wie im übrigen Internet auch. Das gilt insbesondere für die Kennzeichnungs- und Impressumsverpflichtungen, die Einhaltung allgemeiner Rechtsgrundsätze und selbstverständlich auch die Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen bei eigenständiger Verarbeitung personenbezogener Daten.

Dr. Christian Wolff