Mindest- und Höchstsätze der HOAI unionsrechtswidrig

Mit Urteil vom 04.07.2019 hat der EuGH entschieden, dass die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze für Honorare unionsrechtswidrig sind, weil sie gegen die Dienstleistungsrichtlinie RL 2006/123/EG verstoßen.

I. Urteil des EuGH

Die Dienstleistungsrichtlinie erlaubt die Festlegung von Höchst- oder Mindestpreisen nur, wenn diese nicht-diskriminierend, erforderlich und verhältnismäßig sind. Die Europäische Kommission war der Auffassung, dass dies für die HOAI nicht der Fall wäre..

Die Bundesrepublik hielt dem entgegen, dass mit den Mindestpreisen die Ziele der Qualität der Planungsleistungen, des Verbraucherschutzes, der Bausicherheit, des Erhalts der Baukultur und des ökologischen Bauens verfolgt würden. Darüber hinaus dienten die Höchstpreise v.a. Belangen des Verbraucherschutzes.

Der EuGH bestätigte die Aufassung der Kommission. Zwar könnten die von der Bundesrepublik Deutschland angeführten Ziele erforderlich sein, weil sie „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ verfolgen könnten. Die konkreten Regelungen der HOAI seien aber hinsichtlich der Mindesttarife nicht geeignet und hinsichtlich der Höchsttarife nicht verhältnismäßig.

Die Eignung einer Regelung zur Förderung eines zwingenden Allgemeininteresses setze nämlich voraus, dass diese das Ziel in kohärenter und systematischer Weise verfolge. Das sei mit der Mindesttarifregelung nicht gewährleistet: Die HOAI stelle auch sonst keine hohe Planungsqualität und Bausicherheit sicher. Dies sei vor allem dem Umstand geschuldet, dass in Deutschland Planungsleistungen von jedem Berufsstand ohne Nachweis einer fachlichen Eignung und hinreichenden Qualifikation erbracht werden könnten.

Höchstpreise seien zwar grundsätzlich zur Förderung des Verbraucherschutzes geeignet, es stünden aber weniger einschneidende Mittel zur Verfügung, etwa die Zurverfügungstellung von Preisorientierungen für die verschiedenen Leistungskategorien der HOAI.

II. Konsequenzen für die Praxis

Zunächst ist der Gesetzgeber in der Pflicht, die deutsche Rechtslage unionsrechtskonform anzupassen. Dies kann auf zweierlei Weise geschehen. Zum einen ist es möglich, die Bestimmungen zu Höchst- und Mindesttarifen ersatzlos zu streichen. Zum anderen könnte der Gesetzgeber eine Regelung schaffen, wonach die Erbringung von Planungsleistungen zukünftig nur noch fachlich qualifizierten Architekten und Ingenieuren vorbehalten bleibt.

Ob sich ein Bauherr oder Architekt vor einem deutschen Gericht in einem rein inländisch gelagerten Sachverhalt noch auf die Tarifgrenzen der HOAI stützen kann – sofern deren Geltung nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde – ist derzeit noch unklar. Denn einerseits hatte der EuGH im Jahre 2018 (C‑360/15 und C‑31/16) den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie auch auf rein inländische Sachverhalte ausgeweitet.

Andererseits geht die deutsche Rechtsprechung weiterhin davon aus, dass das Unionsrecht gegenüber nationalem Recht lediglich einen Anwendungsvorrang und keinen Geltungsvorrang entfalte, dass also unionsrechtswidrige Regelungen nur in Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Unionsbezug nicht anzuwenden seien.

Für Bauherren bringt das Urteil die erfreuliche Neuerung mit sich, dass insbesondere im Rahmen von europaweit ausgeschriebenen Vergabeverfahren zukünftig mit Angeboten auch unterhalb der bisherigen Mindestsätze der HOAI zu rechnen ist.

Den Interessenverbänden der Architekten und Ingenieure ist anzuraten, politischen Druck dahingehend auszuüben, dass die Berechtigung zur Erbringung von Planungsleistungen künftig an eine entsprechende fachliche Qualifikation gekoppelt wird, um die Mindestsätze der HOAI in ein kohärentes Regelungskonzept einzubinden.

Dr. Moritz Rochow