Planungsrechtliche Neuerungen für erneuerbare Energien

Am 01.01.2023 und 01.02.2023 treten einige Neuregelungen in Bezug auf die Zulässigkeit von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Windkraftanlangen sowie

sogenannte Elektrolyseure zur Produktion von Wasserstoff durch das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht ein. 

1. Freiflächen-Photovoltaikanlagen

Bauplanungsrechtlich werden Freiflächen-Photovoltaikanlagen nun neu im Außenbereich in einem Korridor von 200 m neben Autobahnen und Schienen privilegiert, § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB. Bislang waren Solaranlagen im Außenbereich nur auf Dach- und Außenwandflächen privilegiert, während eine grundsätzliche Privilegierung wie für Windkraftanlagen fehlte. Der Gesetzgeber schafft damit einen Einklang mit der bereits bestehenden besseren Förderermöglichkeit von Freiflächen-Photovoltaikanlagen innerhalb des 200 m Korridors zu Autobahnen und Schienenwegen nach § 37 Abs 1 Nr. 2 c) und § 48 Abs. 1 Satz 1 EEG.

Allerdings weitet der Gesetzgeber die erhöhte Einspeisevergütung nach dem EEG nun auf einen 500 m Korridor aus. Vorhabenträger, die die erhöhte Vergütung bis zu 500 m neben Autobahnen und Schienen ausschöpfen wollen, müssen daher zwangsläufig für den Korridor zwischen 200 und 500 m weiterhin ein Bebauungsplanverfahren betreiben.

2. Windkraftanlagen

Es wird für Windkraftanlagen nun in § 249 Abs. 10 BauGB neu festgelegt, dass bei einem Abstand der Windkraftanlage zur Wohnbebauung von mindestens der zweifachen Anlagenhöhe (2 H – Regelung) keine optisch bedrängende Wirkung vorliegen kann. Als Höhe wird dabei die Nabenhöhe zuzüglich des Rotorradius festgesetzt. Dies sollte Klageverfahren gegen erteilte Baugenehmigungen minimieren.

3. Wasserstoff

Neu eingefügt wird auch der § 249a BauGB zur Privilegierung von Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff (Elektrolyseure). Soweit Elektrolyseure mit einer Grundfläche von bis zu 100 qm in unmittelbaren Zusammenhang mit Windenergieanlagen oder solarer Strahlungsenergie stehen, gelten sie ebenfalls als privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 8 b) BauGB.

Für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, für die (noch) keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB gilt, müssen Wasserstoffvorhaben im üblichen Bebauungsplanverfahren festgesetzt werden.

Falls Sie Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit haben, sprechen Sie uns gern an.

Judith Foest                                                                           Fiete Kalscheuer