Störerauswahl im Bodenschutzrecht

Das Bundesbodenschutzgesetz

 (BBodSchG) soll die Funktion des Bodens sichern bzw. wiederherstellen. Schädliche Bodenveränderungen sollen abgewehrt, der Boden und die Altlasten sowie dadurch verursachte Gewässerverunreinigungen saniert werden. Darüber hinaus sind Vorsorgemaßnahmen gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Für die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen besteht für die zuständigen Bodenschutzbehörden ein weiter Handlungsspielraum. Neben der klassischen Abwehr von Gefahren erfasst das Gesetz bereits erhebliche Nachteile oder auch nur Belästigungen. Deshalb kann die Behörde in der Regel schon in einem frühen Stadium tätig werden.

Aufgaben und Maßnahmen der Bodenschutzbehörden

Die Bodenschutzbehörde schreitet ein, wenn eine schädliche Bodenveränderung (z.B. Kontamination durch eine Altlast) vorliegt. Sie ordnet Untersuchungen (§ 9 BBodSchG) sowie Sanierungen (§ 10 BBodSchG) an und überwacht diese. Die Entscheidung, ob die Behörde, wie sie im Einzelnen und insbesondere gegen wen sie tätig wird, liegt in ihrem Ermessen. Zur Untersuchung und Sanierung sind grundsätzlich der Verursacher, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber, der die tatsächliche Gewalt über ein Grundstück hat, verpflichtet (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Selbst der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Untersuchung und ggf. Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste (§ 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG).

Ermessensfehler bei der Störerauswahl

Erstaunlich oft unterlaufen den Bodenschutzbehörden jedoch Ermessensfehler bei der Störerauswahl, also der Entscheidung, wen sie in Anspruch nehmen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2016 – 17 K 3089/15 -). Regelmäßig verkennen die Bodenschutzbehörden, dass im ersten Schritt alle in Betracht zu ziehenden Verantwortlichen ordnungsgemäß zu ermitteln sind. So reicht es insbesondere nicht aus, lediglich eine Grundbuchauskunft hinsichtlich des aktuellen Eigentümers des kontaminierten Grundstücks einzuholen. Die Bodenschutzbehörden haben vielmehr auch Ermittlungen zu den Inhabern der tatsächlichen Gewalt, z.B. Mietern, anzustellen und sie müssen sich zudem darum bemühen, den Verursacher der Boden- oder Grundwasserverunreinigung bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger ausfindig zu machen. Erst im zweiten Schritt stellt sich sodann die Frage der Störerauswahl. Der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr ist dabei das Leitkriterium. Danach ist derjenige in Anspruch zu nehmen, der die Gefahr der Boden- oder Grundwasserverunreinigung am schnellsten und effektivsten beseitigen kann.

Fazit

Eine Vielzahl von Personen ist von der Haftung nach dem BBodSchG betroffen. Zum Zwecke der effektiven Gefahrenabwehr fasste der Gesetzgeber den Kreis der Verantwortlichen nach dem BBodSchG bewusst weit. Dies bedeutet indes nicht, dass die zuständige Bodenschutzbehörde willkürlich an jeden Verantwortlichen eine Untersuchungsanordnung oder Sanierungsverfügung richten kann. Die Behörde hat vielmehr eine mit vielen Fehlerquellen versehene ermessensfehlerfreie Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Verantwortlichen zu treffen und zu belegen. Selbst wenn aber die zuständige Bodenschutzbehörde keinen Ermessensfehler begangen hat, bleibt dem von der Behörde in Anspruch Genommenen die Möglichkeit, einen Kostenausgleich nach § 24 Abs. 2 BBodSchG geltend zu machen. Danach haben mehrere Verpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch.

Dr. Fiete Kalscheuer