Wer die Wahl hat, hat die Qual: Probleme rund um das Volksfest

Viele Gemeinden und Städte veranstalten regelmäßig Volksfeste und Märkte. Diese Veranstaltungen erfreuen sich hoher Beliebtheit. Gerade traditionelle Märkte stehen

aber häufig vor der Frage, wie sie im Vergleich zu neueren und „moderneren“ Festen und Märkten konkurrenzfähig bleiben können. Oftmals kommen Veranstalter und Händler zu dem Ergebnis, dass ein neues Konzept oder „Image“ der einzige Weg ist, die Nachfrage aufrechtzuerhalten. Der angestrebte Imagewechsel bringt dabei fast zwangsläufig einen (teilweisen) Wechsel der Marktteilnehmer mit sich. Der Veranstalter hat nunmehr zu entscheiden, welche Teilnehmer zum neuen Konzept passen und welche nicht.

Es besteht für den einzelnen Standbetreiber dabei jedenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfeie Auswahl der Marktteilnehmer. Die Rechtsprechung verlangt dafür regelmäßig ein zweistufiges Vorgehen (z.B. VGH München, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823).

Erster Schritt: Auswahl nach anlage- und personenbezogenen Kriterien

In einem ersten Schritt erfolgt eine Verringerung der Bewerberzahl aufgrund anlage- und personenbezogener Kriterien, die detailliert anzugeben sind. Die gängigen anlage- und personenbezogenen Kriterien sind:

  • Priorität („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“)
  • Bekannt und bewährt
  • Attraktivität für das Publikum
  • Ortsansässigkeit

Diese Kriterien lassen sich jedoch nicht immer problemlos anwenden. Die Frage etwa, ob sich ein Standbetreiber in der vergangenen Zeit bewähren konnte, ist genauso wie die Beurteilung der Attraktivität für das Publikum subjektiv geprägt. Hinzu kommt, dass das Festhalten an etablierten Bewerbern im Ergebnis nicht zu einem gänzlichen Ausschluss neuer Bewerber führen darf (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2015 – 7 ME 58/15). Bisweilen sieht die Rechtsprechung zudem das Kriterium der Ortsansässigkeit sogar als unzulässig an (VG Minden, Urteil vom 13.08.2004 – 3 K 2206/04).

Zweiter Schritt: Losverfahren oder Rotationssystem

Gibt es nach Anwendung der anlage- und personenbezogenen Kriterien immer noch mehr Bewerber als Standplätze, helfen das Losverfahren und das Rotationssystem dabei, eine rechtmäßige Auswahlentscheidung treffen zu können (zum Losverfahren siehe OVG Lüneburg, Urteil vom 16.06.2005 – 7 LC201/03 -). Besonders bei Anwendung eines Rotationssystems ist es jedoch notwendig, dass langfristig eine Vergabegerechtigkeit zwischen den einzelnen Bewerbern hergestellt wird. Dies ist dann problematisch, wenn es sich nicht um einen gleichbleibenden Teilnehmerkreis handelt (zum Rotationssystem siehe VG Lüneburg, Urteil vom 17.09.2003 – 5 A265/02 -).

Fazit

Die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung von Marktteilnehmern sind überaus hoch. Besonders bei der Entwicklung eines neuen Konzepts für einen Markt oder ein Volksfest stellen sich für die Vergabe von Standplätzen viele (teilweise neue) rechtliche Fragen. Eine gute Vorstrukturierung mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf unter Abklärung der rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen hilft, Fehler zu vermeiden.

Dr. Fiete Kalscheuer