Wissenswertes zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind für Situationen gedacht, in denen eine Person nicht mehr selbstbestimmt handeln kann. Mit einer

Vorsorgevollmacht wird bestimmt, wer stattdessen in vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten handeln darf.

Die Patientenverfügung richtet sich dagegen an Ärzte. Hier werden medizinische und Pflege-Aspekte geregelt. In den Zusammenhang Vorsorge gehört noch ein drittes Dokument: die Betreuungsverfügung. Mit ihr können Personen festlegen, wer vom Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt werden soll.

Warum benötige ich eine Vorsorgevollmacht?

Jeder von uns kann plötzlich durch einen Unfall, eine Krankheit oder auch altersbedingt in die Lage kommen, vielleicht auch nur vorübergehend, nicht mehr eigenverantwortlich entscheiden und handeln zu können. Das Gesetz sieht in diesem Fall für eine volljährige Person keine automatische Vertretung vor. Weder ist ein Ehepartner aufgrund der Ehe bevollmächtigt, für den anderen Ehepartner zu handeln, noch sind die volljährigen Kinder aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses ihren Eltern gegenüber oder umgekehrt die Eltern aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses ihren volljährigen Kindern gegenüber zur Vertretung berechtigt.

Wer also ein langes Betreuungsverfahren und die Risiken der Betreuung vermeiden möchte, dem ist dringend zu empfehlen, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Allerdings muss es eine Person oder mehrere Personen geben, denen sie großes Vertrauen entgegenbringen und von denen sie glauben, dass sie an ihrer Stelle vernünftige und richtige Entscheidungen treffen. Die Person sollte auch bereit sein, die Vertretung zu übernehmen.

Welchen Inhalt hat eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht enthält regelmäßig eine Generalvollmacht in Vermögensangelegenheiten und eine Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten. Die Generalvollmacht in Vermögensangelegenheiten ermächtigt den Bevollmächtigten, den Vollmachtgeber in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten in jeder rechtlich zulässigen Weise gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Mit der Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten kann der Bevollmächtigte Einsicht in Krankenunterlagen und Auskünfte von Ärzten erhalten, Einwilligungen und Nichteinwilligungen in ärztliche Behandlungen und Operationen erklären, Aufenthalts- und Umgangsbestimmungen treffen und über die Vornahmen von freiheitsentziehenden oder freiheitsbeschränkenden Maßnahmen entscheiden. Den Umfang der Vollmacht bestimmt der Vollmachtgeber.

Die Wirksamkeit der Vollmacht kann an Voraussetzungen geknüpft werden. Dadurch wird allerdings die Praktikabilität der Vollmacht eingeschränkt. Es empfiehlt sich, die Vollmacht im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, unbeschränkt zu erteilen. Damit sind zwar Missbrauchsgefahren verbunden. Diese müssen und können jedoch in der Regel auch in Kauf genommen werden. Eine Vollmacht wird schließlich nur demjenigen erteilt, dem man auch genügend vertraut. Missbrauchsgefahren kann in gewissem Maße begegnet werden: Dem Bevollmächtigten muss das Original bzw. die Ausfertigung der Vollmacht, die er zum wirksamen Handeln benötigt, nicht sofort ausgehändigt werden. Der Bevollmächtigte müsste dann allerdings darüber unterrichtet werden, wo die Ausfertigung der Vollmacht verwahrt wird, und er muss an die Vollmacht herankommen können. Sonst ist für den Notfall nichts gewonnen. Insbesondere wenn Eltern sich nicht nur gegenseitig, sondern auch ihre Kinder bevollmächtigen, kann es sinnvoll sein, dass die Eltern die Ausfertigungen der Vollmachten für die Kinder einstweilen bei sich verwahren.

Bestehen Formerfordernisse für eine Vorsorgevollmacht?

Zur Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht reicht es, wenn sie schriftlich erteilt ist. Es ist aber anzuraten, eine notarielle Vorsorgevollmacht zu erteilen. Eine notarielle Vollmacht hat einen wesentlich höheren Beweis- und Aussagewert. Ihr wird von Ämtern, Behörden, Krankenhäusern und Ärzten erfahrungsgemäß großes Vertrauen entgegengebracht. Hinzu kommt die große Flexibilität der beurkundeten Vollmacht. Vom Notar können auf Antrag auch später noch Ausfertigungen erteilt werden. Das kann insbesondere dann wichtig sein, wenn in einer Notfall- bzw. Versorgungssituation eine Vollmacht nicht gefunden wird.

Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung legt man für den Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit vorsorglich fest, dass bestimmte medizinische Maßnahmen vorgenommen oder unterlassen werden sollen. So kann verfügt werden, lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen oder abzubrechen, die nur den Todeseintritt verzögern und dadurch Leiden unnötig verlängern. Außerdem lässt sich verfügen, dass Medikamente zur Schmerzlinderung gegeben werden sollen, auch wenn sie zu einer Verkürzung der Lebenszeit führen. Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an den Arzt. Der in der Patientenverfügung zum Ausdruck kommende Wille des Patienten soll vom Arzt zugrunde gelegt werden, auch wenn dieser Wille aktuell nicht mehr geäußert werden kann. Die Durchsetzung des Willens gegenüber den Ärzten erfolgt durch die in der Patientenverfügung genannten Bevollmächtigten oder durch einen Betreuer.

Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen können seit einiger Zeit bei der Bundesnotarkammer zentral registriert werden.

Dr. Ralf Sonnberg