Gegenstand des Urteils ist die Reichweite des Wissenschaftsbegriffs. Das Gericht hatte die Frage zu bewerten, ob auch populärwissenschaftliche Schriften Wissenschaft im Sinne des Art 5 Abs. 3 GG darstellen. Zu Recht kommt es zu dem Ergebnis, dass die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis auch an Werke der Populärwissenschaft anzulegen sind – und deren Nichtbeachtung mithin einen Kündigungsgrund darstellen kann.
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