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Nur noch eingeschränkte Privilegierung von Großbatteriespeichern im Außenbereich

Bundestag und Bundesrat beschlossen nach nur etwa 3 bzw. 5 Wochen eine erneute Änderung des Privilegierungstatbestandes für Großbatteriespeicher im Außenbereich und nehmen damit die zuvor am 13.11.2025 vom Bundestag beschlossene umfassende Privilegierung in weiten Teilen zurück.

Die Änderung ist bereits zum 23.12.2025 in Kraft getreten. Damit haben Bundestag und Bundesrat nun alle Projektierer vor den Kopf gestoßen, die aufgrund des „ersten“ Privilegierungstatbestandes ihre Bauantragsunterlagen vorbereitet oder sogar eingereicht hatten. 

Nun sind in § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Batteriespeicher privilegiert, die „in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien steht“. Diese funktionalen „Grünstromspeicher“ wurden bisher schon bei Windkraftanlagen von der Privilegierung mitgezogen und waren in Bebauungsplänen für Solaranlagen sowieso als Nebenanlagen zulässig. Der Gesetzgeber trägt nun laut der Begründung jedoch die konkrete Betriebsweise eines Batteriespeichers in die Bodenordnung des BauGB. 

Für Stand-alone Batteriespeicher hat der Gesetzgeber die Privilegierung eingegrenzt auf einen 200 m Bereich zu der Grundstücksgrenze einer Umspannanlage von Höchstspannung zu Hochspannung oder von Hochspannung zu Mittelspannung oder zur Grundstücksgrenze eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt. Gleichzeitig beschränkt der Gesetzgeber die Zulässigkeit von Stand-alone Batteriespeichern einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen auf höchstens 5 ha je Gemeinde. Damit schafft der Gesetzgeber einen unmittelbaren Konkurrenzschutz unter den Wettbewerbern und bevorteilt den ersten Windhund, der ins Ziel gelangt.

Von der deutlichen Beschleunigung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren von den „wünschenswerten Batteriespeichern“ bleibt damit fast nichts übrig. Denn der Großteil der Batteriespeicher wird weiter als Anlage der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität nach Nr. 3 Alt. 1 BauGB genehmigt werden und die Standortgebundenheit nachweisen müssen. Der Gesetzgeber hat insofern nur klargestellt, dass in einem 200 m Radius um ein Umspannwerk die Standortgebundenheit der Anlage im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB jedenfalls vorliege. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber den Flächendruck um Umspannanlagen nun so sehr erhöht, dass es für Netzbetreiber schwierig wird, Netzausbauvorhaben voranzutreiben, wenn die Flächen um die Umspannanlagen rar und Gold wert sind.

Für Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit sprechen Sie gern unsere RAe Judith Foest, Dr. Nicolas Harding oder Dr. Johannes Badenhop an.