Beliebt ist insbesondere die öffentliche Ausstrahlung der Live-Übertragungen von den Spielen, häufig als Haupt- oder Nebenprogrammpunkt, bei Unterhaltungs- oder auch Werbeveranstaltungen. Die Übertragungsrechte liegen bei ARD, ZDF und Magenta TV. Die meisten Spiele werden durch ARD und ZDF ausgestrahlt, nur wenige über Magenta TV.
Die UEFA verbreitet in den von ihr vertriebenen Publikationen und insbesondere auf ihrer Website den Eindruck, als sei jede öffentliche Ausstrahlung der Free-TV-Bilder lizenzpflichtig, insbesondere wenn die Ausstrahlung in irgendeiner Weise einen kommerziellen Hintergrund hat. Entsprechende Lizenzen bietet die UEFA gegen eine nicht unerhebliche Vergütung und in Verbindung mit umfangreichen Auflagen an.
Der von der UEFA verbreitete Anschein, man dürfe im Zusammenhang mit den Fernsehbildern keine kommerziellen Aktivitäten entfalten, wenn man keine Lizenzrechte erworben hat, steht jedoch mit der Rechtslage in Deutschland nicht im Einklang:
Die Rechte, die ein Sendeunternehmen, also der Inhaber von TV-Rechten, innehat, sind in
§ 87 Abs. 1 Ziffer 3 UrhG (Urheberrechtsgesetz) geregelt. Nach dieser Vorschrift hat das Sendeunternehmen zwar das ausschließliche Recht, an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, die Sendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. Daraus folgt aber im Umkehrumschluss, dass eintrittsfreie Veranstaltungen grundsätzlich auch ohne gesonderte Genehmigung zulässig sind, vorausgesetzt, man bearbeitet die Sendungen nicht in irgendeiner Weise, und sei es auch nur durch Wegschneiden der Werbeblocks, Änderung des Tonkommentars, etc.
Lizenzfrei ist es also beispielsweise, wenn ein Gastronom oder auch jeder andere Gewerbetreibende ein TV-Gerät aufstellt, um das Publikumsinteresse zu steigern. Dies gilt aber, wie gesagt, nur für Ausstrahlung im Free-TV, also im konkreten Fall für die Ausstrahlungen durch ARD und ZDF. Sofern weitere Spiele durch Magenta TV übertragen werden, ist die Rechtslage anders, weil die Ausstrahlung bei Magenta TV eben nicht frei ist, sondern aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung mit dem jeweiligen Nutzer. Hat man mit Magenta TV lediglich den „Privattarif“ vereinbart, ist auch klar, dass hier die gewerbliche Nutzung unzulässig ist.
Für die Ausstrahlung der Übertragungen von ARD und ZDF (Free-TV) bleibt es hingegen dabei, dass die Ausstrahlung grundsätzlich zulässig ist, solange kein Eintrittsgeld erhoben wird. Vorsicht ist geboten, wenn zwar kein Eintritt verlangt, jedoch mittelbar der Zugang zur Fernsehübertragung an eine finanzielle Leistung gebunden ist, wie z.B. beim Verkauf von Verzehrbons als Zugangsvoraussetzung. Und im Zusammenhang mit der Ausstrahlung darf natürlich auch nicht der Eindruck erweckt werden, man sei in irgendeiner Form UEFA-Partner, UEFA-Sponsor o.ä.
In jedem Fall sind Anmeldepflichten bei der GEMA, der GVL und der VG Wort zu beachten.
Festzuhalten bleibt jedenfalls: Die Behauptung der UEFA, jegliche Veranstaltung eines „Public Viewing“ in Deutschland benötige eine Lizenz, ist schlicht falsch.