Inwiefern dürfen Kommunen Amtsblätter vertreiben?
Aufgrund der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG haben die Kommunen die Möglichkeit, Öffentlichkeitsarbeit zu leisten. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gibt den Kommunen das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Bezugspunkt der Allzuständigkeit der Kommunen sind dabei jedoch immer die Angelegenheiten, die als Aufgaben der öffentlichen Verwaltung anzusehen sind. Die verfassungsrechtlich begründete staatliche Aufgabenzuweisung und die darin liegende Ermächtigung zur Information der Bürger erlaubt den Kommunen somit nicht jegliche pressemäßige Äußerung, die irgendeinen Bezug zur öffentlichen Gemeinschaft aufweist. Eingeschränkt wird das Recht der Kommunen zur Öffentlichkeitsarbeit im Besonderen durch das Institut der freien Presse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und das Gebot der Staatsferne der Presse, welches ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet wird.
Diese Einschränkungen stellen im Sinne des § 3a UWG Marktverhaltensregelungen dar. Je stärker eine staatliche Publikation in den Aufgabenbereich der freien Presse eingreift, desto größer ist die Gefahr, dass das Gebot der Staatsferne der Presse sowie das Institut der freien Presse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt werden. Nach dem BGH darf keinesfalls die kommunale Publikation den Lesern eine Fülle von Informationen bieten, die den Erwerb einer Zeitung – jedenfalls subjektiv – verzichtbar macht. Je deutlicher ein erweitertes Amtsblatt Themen besetzt, die normalerweise zum Kauf von Zeitungen veranlassen, desto wahrscheinlicher ist der Leserverlust bei der privaten Presse. Dies aber würde eine Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten bedeuten, was dem Institut der freien Presse zuwiderliefe.
Was können die Kommunen tun?
Aus der Entscheidung des BGH folgt nicht, dass Kommunen nicht weiterhin Amtsblätter vertreiben dürfen. Der BGH stellt im Urteil vom 20.12.2018 jedoch klar, dass sich Amtsblätter ganz vorwiegend auf Angelegenheiten beziehen müssen, die als Aufgaben der öffentlichen Verwaltung anzusehen sind. Sie dürfen nicht wie ein funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirken.
Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters des Amtsblattes sind deren optische Gestaltung, deren redaktionellen Elemente (wie Glossen, Kommentare oder Interviews) sowie deren Frequenz des Vertriebs zu berücksichtigen. Allein die Verwendung pressemäßiger Darstellungselemente und eine regelmäßige Erscheinungsweise führen zwar nicht automatisch zu einer Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse und des Instituts der freien Presse. Die Grenze wird aber überschritten, wenn das Druckwerk nicht mehr als staatliche Publikation erkennbar ist.