Bebauungspläne nach § 13b BauGB leiden an einem beachtlichen Verfahrensfehler

Das Bundesverwaltungsgericht hat § 13b BauGB unionsrechtswidrig und den der Entscheidung zugrundeliegenden Bebauungsplan wegen eines beachtlichen Verfahrensfehlers nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB für unwirksam erklärt.

§ 13b BauGB sollte Kommunen ermöglichen, einfacher und schneller Baugebiete für Wohnraum zu schaffen. Dazu konnte das beschleunigte Verfahren ohne die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf Außenbereichsflächen in Ortsrandlagen unter 10 000 qm angewendet werden.

Diese Verfahrensvorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht nun mit seinem Urteil vom 18.07.2023 – 4 CN 3/22 -, als mit dem Europarecht unvereinbar angesehen. Denn Art. 3 Abs. 1 SUP-RL verlange Umweltprüfungen grundsätzlich für Pläne mit voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sei, bestimme der Gesetzgeber der Mitgliedstaaten, müsse dabei aber gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen seien. Dies durfte der Gesetzgeber bei Flächen im Außenbereich, auch wenn es sich nur um kleinere Gebiete auf lokaler Ebene handelt und diese im Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegen, nicht pauschal unterstellen. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 13b BauGB seien nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Denn bei der Anwendung von § 13b BauGB könnten Außenbereichsflächen ganz unterschiedlicher Nutzung und ökologischer Wertigkeit betroffen sein.

Da § 13b BauGB unionsrechtswidrig ist und daher nicht angewendet werden darf, hat der Gesetzgeber einen neuen § 215a BauGB eingefügt. Dieser ermöglicht zur Fortführung oder zur Fehlerheilung des Bebauungsplanverfahrens die Anwendung des § 13a BauGB, sofern eine Vorprüfung nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB ergibt, dass voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Bei Fragen zur Umsetzung dieses Vorgehens, wenden Sie sich gern an uns.

Judith Foest