Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Beteiligungsquote

Gesellschafter einer GbR haben ein berechtigtes Interesse, die Höhe ihrer Beteiligungsquote feststellen zu lassen.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) ist schnell gegründet – auch ohne schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Das kann zu Problemen führen, wenn die Beteiligten es versäumt haben, sich über alle wesentlichen Eckpunkte ihrer Zusammenarbeit ausdrücklich zu einigen. Der BGH hat im Urteil vom 22.01.2019 – II ZR 59/18 – nun entschieden, dass ein Gesellschafter einer GbR nach deren Auflösung ein rechtliches Interesse daran hat, gerichtlich klären zu lassen, wie hoch seine Beteiligungsquote an der Gesellschaft ist und dass er dies auch im Wege einer Feststellungsklage durchsetzen kann.

Ebenso besteht nach Auffassung des BGH ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Auflösung der Gesellschaft, wenn die Parteien sich zwar darüber einig sind, dass inzwischen keine Gesellschaft (mehr) besteht, der wirksame Abschluss eines Gesellschaftsvertrags und die nur dann mögliche Auflösung der Gesellschaft jedoch streitig sind.

Die Entscheidung ist die konsequente Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen des Feststellungsinteresses.

Sachverhalt

Der Kläger und die Beklagten entschlossen sich im Jahr 2009 zu einer Zusammenarbeit und traten unter der Bezeichnung „B. G. H. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer“ auf.

Im Frühjahr 2011 kam es zu Streit zwischen den Parteien. Einer der Beklagten lud Mitte 2011 zu einer Gesellschafterversammlung ein. Die Beklagten teilten dem Kläger danach mit, dass sein Ausschluss aus der Sozietät einstimmig beschlossen worden sei. Ende 2011 kündigte der Kläger den Sozietätsvertrag mit sofortiger Wirkung und forderte die Beklagten zur Mitwirkung an der Ermittlung seines Auseinandersetzungsguthabens auf. Die Beklagten lehnten dies ab und führten zur Begründung an, dass  ein wirksamer Gesellschaftsvertrag niemals zustande gekommen sei.

Der Kläger erhob Feststellungsklage zum Landgericht. Das Landgericht stellte zwar antragsgemäß fest, dass die Sozietät nicht durch den (nichtigen) Gesellschafterbeschluss vom August 2011, sondern erst durch die Kündigung des Klägers aufgelöst wurde. Den Antrag auf Feststellung des Anteils an der Gewinnbeteiligung wies es allerdings als unbegründet zurück.

In der Berufung änderte das OLG  das landgerichtliche Urteil teilweise ab und wies die Anträge hinsichtlich der Feststellung der Auflösung durch Kündigung und der Gewinnbeteiligung als unzulässig ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die erfolgreiche Revision des Klägers. Das Urteil wurde aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen.

Feststellungsklage zulässig

Der BGH bejahte im Gegensatz zur Vorinstanz die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nahm das Gericht für beide Anträge an. Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Gewinnbeteiligung zu gleichen Teilen läge ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO vor. Ebenso sei für diesen Antrag ein schutzwürdiges Interesse des Klägers gegeben. Ein Vorrang der Leistungsklage, der im Allgemeinen zum Ausschluss des Feststellungsinteresses führt, komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für die Geltendmachung mangels Auseinandersetzung der Gesellschaft und Erstellung einer Schlussabrechnung (§ 734 BGB) nicht vorlägen.

Auch hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Auflösung der Sozietät durch die Kündigung des Klägers sei das Feststellungsinteresse zu bejahen. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sei nach ständiger BGH-Rechtsprechung gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit drohe und das erstrebte Urteil dazu geeignet sei, diese Gefahr zu beseitigen. Eine Gefahr in diesem Sinne bestehe in der Regel bereits dann, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet.

Die Beklagten hätten es in der mündlichen Verhandlung gerade nur hilfsweise unstreitig gestellt, dass die Gesellschaft durch die Kündigung des Klägers inzwischen aufgelöst sei. Vordergründig haben die Beklagten aber streitig vorgetragen, dass eine Auflösung mangels wirksam geschlossenen Gesellschaftsvertrags ausscheide.

In diesem Vortrag der Beklagten sieht der BGH das ernstliche Bestreiten der Rechte des Klägers, sodass er ein Feststellungsinteresse auch für diesen Antrag bejaht.

Dr. Bernd Richter und Milena Duggen