Die Regelungen beruhen größtenteils auf einem Gesetzesentwurf aus dem Oktober 2024, wurden im Gesetzgebungsverfahren allerdings noch grundlegend modifiziert.
Der Antrag stellt die Verfassungsmäßigkeit von sechs Regelungen in Frage – darunter KI-gestützte Gesichtserkennung, erweiterte Videoüberwachung im öffentlichen Raum, Drohneneinsatz zur Telekommunikationsüberwachung sowie die Verdoppelung der Präventivhaft. Die von den Neuregelungen ausgehenden Grundrechtseingriffe sind nach Prüfung von Dr. Fiete Kalscheuer und Dr. Nicolas Harding, die die Fraktion vor dem Staatsgerichtshof vertreten, zu großen Teilen nicht gerechtfertigt. Insbesondere rügen die Verfassungsrechtler die Unvereinbarkeit der Neuregelungen mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und der Freiheit der Person. Hinzu kommt, dass ein Großteil der Neuregelungen mit Blick auf die von ihnen ausgehende Eingriffsintensität zu unbestimmt sind.
Außerdem hat der Hessische Gesetzgeber mit dem „Sicherheitsgefühl der Bevölkerung“ einen Schutzzweck in das HSOG aufgenommen, der dem Polizei- und Ordnungsrecht fremd ist und nicht dazu dienen kann, massive Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Dr. Fiete Kalscheuer und Dr. Nicolas Harding kritisieren insofern, dass es dem Gesetzgeber – auch ausweislich der Gesetzesbegründung – größtenteils um symbolische Wirkungen geht. Diese vermögen es indes nicht, die in Rede stehenden Grundrechtseingriffe zu legitimieren.
Der Schriftsatz ist hier abrufbar.
Die Rechtsanwälte Dr. Fiete Kalscheuer und Dr. Nicolas Harding sind Teil des auf Verfassungsrecht spezialisierten Teams bei BROCK MÜLLER ZIEGENBEIN.