Um einen ruinösen Preiswettbewerb der Apotheken zu vermeiden und eine flächendeckende und gleichmäßig Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, kommt dem Grundsatz des einheitlichen Apothekenabgabepreises (§ 78 Abs. 2 Satz 2 AMG) eine zentrale Bedeutung zu. Bestandteil der Apothekenabgabepreises ist das sogenannte Fixhonorar, das in erster Linie der Vergütung der Beratungsleistung des Apothekers dient und einen wesentlichen Bestandteil der Finanzierung der Apotheken darstellt.
Das Fixhonorar sollte nach der Intention des Gesetzgebers kontinuierlich an die Kostenwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführungen angepasst werden. Zuständig für eine Überprüfung und Anpassung des Fixhonorars ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi). Tatsächlich wurde das Fixhonorar 2004 festgesetzt und seither jedoch nur einmal – nämlich im Jahr 2013 – und nur geringfügig erhöht. Hierin liegt nach Auffassung von Dr. Fiete Kalscheuer, Partner im Öffentlichen Recht bei BROCK MÜLLER ZIEGENBEIN und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, eine Verletzung subjektiver Rechte der Apotheker, und hat im Namen von Betroffenen Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem VG Berlin erhoben.
In einem Interview nimmt Dr. Fiete Kalscheuer zu dem Hintergrund der Klage und den Erfolgsaussichten Stellung.