Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt zum 01.01.2024 in Kraft - Handlungsbedarf für Gesellschafter

Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Mit diesem Gesetz wird vor allem das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundlegend reformiert.

Auch im Recht der Personenhandelsgesellschaften, also in Bezug auf die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG), werden einige gesetzliche Bestimmungen modernisiert.Das MoPeG ist die größte gesetzgeberische Reform des Personengesellschaftsrechts seit dem Inkrafttreten des BGB und wird unmittelbare Auswirkungen auf die Praxis haben. Gesellschaftern von Personen und Personenhandelsgesellschaften ist zu empfehlen, sich rechtzeitig vor dem Jahreswechsel über die in Kürze in Kraft tretenden Gesetzesänderungen zu informieren und etwaig erforderliche Anpassungen der Gesellschaftsverträge vorzunehmen.

Die aus Sicht der Praxis wesentlichsten Änderungen, die sich durch das MoPeG ergeben, fassen wir nachfolgend für Sie zusammen.

Angleichung des Gesetzeswortlauts an die durch die Rechtsprechung ausgeformte Rechtslage

Im Vordergrund der Gesetzesänderungen steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hier wird es zu einer Angleichung des Gesetzeswortlauts an die in jahrzehntelanger Rechtsprechung ausgeformte Rechtslage, die im Wortlaut des Gesetzes nur noch unvollkommen zum Ausdruck gekommen ist, kommen. Insoweit zeichnet das MoPeG die bereits bestehende Rechtslage teilweise lediglich nach. Beispielsweise wird die in der Rechtsprechung schon lange anerkannte Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, also der GbR, die nach außen am Rechtsverkehr teilnimmt und somit als Außengesellschaft mit Dritten geschäftlich tätig wird, erstmals ausdrücklich auch im Gesetz ihren Niederschlag finden.

Zahlreiche weitere Neuerungen und Änderungen

Teilweise führt das MoPeG jedoch auch zu echten Neuerungen und Änderungen der bestehenden Rechtslage:

Eine der zentralen Neuerungen ist die Einführungen eines speziellen Registers für Gesellschaften bürgerlichen Rechts – das sogenannte Gesellschaftsregister. Der Aufbau des Gesellschaftsregisters wird dem Handelsregister nachgebildet. Im Gesellschaftsregister werden öffentlich zugänglich Daten über die Gesellschaft (wie Name, Sitz, Anschrift und Vertretungsverhältnisse) und deren Gesellschafter enthalten sein. Wie auch beim Handelsregister wird das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit der im Gesellschaftsregister eingetragenen Daten durch die sogenannte Registerpublizität geschützt, was zu einer Verbesserung der Rechtssicherheit bei Geschäften mit eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts („eGbR“) führen wird. Zwar wird die Eintragung in das Gesellschaftsregister freiwillig sein, doch ist die Eintragung für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Inhaber von Immobilienvermögen oder anderen in öffentlichen Registern eingetragenen Rechten (z.B. GmbH-Anteile, Aktien, Markenrechte) sind, faktisch obligatorisch und ausdrücklich zu empfehlen.

Die eGbR wird auch ein „umwandlungsfähiger Rechtsträger“ werden, sodass etwa Verschmelzungen, Spaltungen oder Formwechsel unter Beteiligung einer eGbR möglich sein werden. Für die GbR ist dies nach derzeitiger Rechtslage nicht der Fall, weshalb sich die Rechtspraxis bisher damit behilft, die GbR vor einem Umwandlungsvorgang als OHG in das Handelsregister einzutragen. Dieser umständliche „Workaround“ wird zukünftig – zumindest für die eGbR – nicht mehr erforderlich sein.

Die Teilhabe am Gewinn und Verlust der GbR, OHG und KG richtet sich zukünftig nicht mehr nach Köpfen, sondern nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen oder – für den Fall, dass gesellschaftsvertraglich keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden sind – nach dem Wert der vereinbarten Beiträge und Einlagen. Erst wenn auch zu den Beiträgen und Einlagen nichts vertraglich geregelt ist, kommt es wie nach aktueller Rechtslage zu einer Verteilung nach Köpfen. In bestehenden Gesellschaften sollte deshalb darauf geachtet werden, die Beteiligungsverhältnisse bzw. Teilhabe am Gewinn und Verlust ausdrücklich zu regeln. Um insoweit eine ungewollte Verschiebung der Gewinnanteile zu vermeiden, sollten in Personengesellschaften die Gesellschaftsverträge auf entsprechende Regelungen geprüft werden.

Darüber hinaus wird es zahlreiche weitere Änderungen im Recht der GbR geben, die beispielsweise

  • die Stimmkraft der Gesellschafter,
  • den Gesellschaftssitz,
  • die Rechtsfolgen im Falle des Todes eines Gesellschafters und
  • der Vertretung der Gesellschaft nach außen geben.

Das Recht der Personenhandelsgesellschaften wird unter anderem Änderungen im Beschlussmängelrecht erfahren. Darüber hinaus wird die GmbH & Co. KG für den Berufsstand der Freiberufler geöffnet.

Prüfung der Gesellschaftsverträge auf Anpassungsbedarf empfohlen

Die zahlreichen Neuerungen und Anpassungen im Recht der Personengesellschaften werden sich bei zahlreichen Gesellschaften auf die bestehenden Gesellschaftsverträge auswirken. Darüber hinaus wird für solche Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die über Immobilienvermögen oder Anteilen an ins Handelsregister eingetragenen Gesellschaften verfügen, die Eintragung in das neue Gesellschaftsregister regelmäßig zu empfehlen sein.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Gesellschaftsverträge auf Anpassungsbedarf zu prüfen und beraten Sie bei der Umsetzung etwaig erforderlicher Anpassungen.

Dr. Sebastian Scholz

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Hinweis:

Einen Überblick über die durch das MoPeG zum 01.01.2024 in Kraft tretenden Änderungen und deren Auswirkungen auf die Praxis geben Dr. Bastian Koch und Dr. Sebastian Scholz am 27.11.2023 bei der IHK Flensburg (https://www.ihk-flensburg.de/services/veranstaltungskalender?enable-booking=1#/details/1847/1847) und am 13.12.2023 bei der IHK Lübeck (Link wird nach Veröffentlichung nachgereicht).