Der Einzelkaufmann und die Frage der Nachfolge

Bei Beachtung einiger Hinweise können Einzelkaufleute ihr Unternehmen besonders gut „nachfolgefähig“ machen.

Irgendwann steht jeder Einzelkaufmann vor der Frage, wer ihm in seinem Unternehmen nachfolgt. Nicht selten wird die Frage aufgeschoben, weil es an einem geeigneten Nachfolger fehlt. Ist ein solcher gefunden, tauchen oft unerwartet Probleme bei der Überleitung des Unternehmens auf, die mit der Rechtsform als „Einzelkaufmann“ zusammenhängen und die bei einer rechtzeitigen Befassung mit dem Thema vermieden werden können.

Auf den ersten Blick wirkt es verlockend: Ein einzelkaufmännisches Unternehmen ist schnell gegründet und unkompliziert zu führen. Ein Einzelkaufmann unterliegt keinen Offenlegungspflichten, es gibt keine komplizierten Regelungen zur Kapitalerhaltung und kein Risiko, eine verdeckte Gewinnausschüttung auszulösen. Darüber hinaus kann die persönliche Haftung des Einzelkaufmannes bei Geschäftspartnern einen Vertrauensbonus bedeuten.

Spätestens aber bei der Nachfolge oder beim Verkauf des Unternehmens treten die Nachteile des Handels als Einzelkaufmann offen hervor:

  • Bei der Rechtsform des Einzelkaufmannes existieren naturgemäß keine Anteile, die ggf. schrittweise auf einen Nachfolger oder Investor übertragen werden können;
  • Bei der Übertragung eines Einzelunternehmens in Form des Verkaufs aller Vermögensgegenstände, werden grundsätzlich sämtliche stillen Reserven aufgedeckt und müssen versteuert werden;
  • Zusätzlich bedarf es bei der Einzelrechtsübertragung bestimmter Rechtspositionen (insbesondere bei der Übertragung von Verträgen), der Zustimmung des Vertragspartners oder diese können (z.B. bestimmte öffentlich-rechtliche Genehmigungen) überhaupt nicht übertragen werden;
  • Der Veräußerer haftet auch nach der Übergabe seines Unternehmens grundsätzlich weiter für die vor dem Übergabe begründeten Verbindlichkeit und trägt – auch wenn der Erwerber bereit ist, bestehende Verbindlichkeiten zu übernehmen – ggf. fünf Jahre lang, das Risiko mit, dass sein Nachfolger scheitert und die übernommenen Verbindlichkeiten nicht begleichen kann;
  • Eine Inanspruchnahme steuerlicher Ermäßigungen ist erst ab Vollendung des 55. Lebensjahres und nur einmal im Leben möglich. Nachlaufende variable Kaufpreisbestandteile (z.B. ein sog. Earn-Out oder eine Altersabsicherung aus künftigen Erträgen) können die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung aber auch nach Vollendung des 55. Lebensjahres vereiteln.

Für Einzelkaufleute empfiehlt es sich daher, sich frühzeitig mit der Frage zu befassen, wie sie ihr Unternehmen bestmöglich „nachfolgefähig“ machen können.

Die Umwandlung des einzelkaufmännischen Unternehmens

Ein Weg, die Nachfolgefähigkeit zu erhöhen, ist es, das einzelkaufmännische Unternehmen in eine Gesellschaft umzuwandeln, um so eine schrittweise Übertragung ggf. unter Ausnutzung steuerlicher Vorteile möglich zu machen. Das Gesetz bietet dem Einzelkaufmann mit den §§ 152 ff. UmwG hierfür die Möglichkeit der sogenannten „Ausgliederung“ an.

Bei der Ausgliederung überträgt der Einzelkaufmann im Wege einer sogenannten Gesamtrechtsnachfolge sämtliche oder einen Teil des zu seinem Unternehmen gehörenden Vermögens als Gesamtheit auf eine bereits bestehende Gesellschaft in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, d.h. auf eine oHG, eine Kommanditgesellschaft, eine GmbH & Co. KG, eine GmbH oder eine AG oder auf eine im Zuge der Ausgliederung neu gegründete GmbH oder AG.

Voraussetzungen einer Ausgliederung

Voraussetzungen für eine Ausgliederung sind u.a., dass der Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragen ist oder unmittelbar vor der Ausgliederung eingetragen wird und dass die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen nicht übersteigen.

Folgen einer Ausgliederung

Die Eintragung der Ausgliederung bewirkt gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, dass der ausgegliederte Teil des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten entsprechend der im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Eine Zustimmung Dritter, insbesondere von Vertragspartnern ist grundsätzlich nicht erforderlich und kann demnach auch nicht verweigert werden.

Die Ausgliederung ist zudem grundsätzlich steuerlich zu Buchwerten möglich, sofern ein vollständiger Betrieb oder Teilbetrieb ausgegliedert werden. Stille Reserven werden in diesem Fall nicht aufgedeckt und müssen demgemäß auch nicht versteuert werden.

Die Firma des Einzelkaufmanns kann durch das aufnehmende Unternehmen fortgeführt werden.

Ausgenommen von der Gesamtrechtsfolge sind allerdings bestimmte höchstpersönliche Rechtspositionen, wie beispielsweise personenbezogene öffentlich-rechtliche Genehmigungen und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten. Diese müssen entweder neu beantragt oder zusätzlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen werden.

Nachfolgefähigkeit

Die Umwandlung eines einzelkaufmännischen Unternehmens in eine Gesellschaft bietet aus Sicht einer geplanten Nachfolge u.a. folgende Vorteile:

  • Ein möglicher Nachfolger kann als Geschäftsführer bereits Erfahrung in der Führung des Unternehmens sammeln bzw. auf seine Eignung getestet werden, ohne dass er sogleich Mitgesellschafter werden muss.
  • Es ist möglich einem Nachfolger schrittweise Gesellschaftsanteile zu übertragen, um ihn in die Verantwortung „hineinwachsen“ zu lassen; zudem können Anteile entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit des Übernehmers übertragen werden, zugleich ist es möglich den übergebenden Unternehmer übergangsweise am Unternehmen und am Erfolg zu beteiligen.
  • Der Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt, und zwar unabhängig vom Lebensalter des Verkäufers und auch dann, wenn nur ein Teil der Anteile veräußert wird.

Sofern Sie Fragen zu den Möglichkeiten einer Ausgliederung oder zu alternativen Wegen zur Gestaltung Ihrer Unternehmensnachfolge haben, sprechen Sie uns gerne an.

Dr. Martin Witt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht