Die geänderten Regelungen sind auch für deutsche Unternehmen und Online-Händler bedeutsam, die grenzüberschreitend Waren nach Dänemark versenden.Konkret geht es um Änderungen im dänischen Umweltschutzgesetz und der Verordnung über Registrierung und Meldung von Verpackungen. Danach trifft Unternehmen, die in Dänemark erstmals Verpackungen in den Verkehr bringen, zukünftig eine erweiterte Herstellerverantwortung (sog. ERP). Sie verpflichtet Unternehmen, die Kosten für die Sammlung, Sortierung und das Recycling des Verpackungsabfalles zu tragen, was individuell oder kollektiv durch Beteiligung an einem Rücknahmesystem geschehen kann.
Der dänische Gesetzgeber vollzieht damit auf nationaler Ebene unionsrechtliche Vorgaben, die deutschen Unternehmen bereits aus der hiesigen Novellierung des Verpackungsgesetzes bekannt sind: Danach besteht in Deutschland für Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen (einschließlich z.B. Versandkartons) erstmals in den Verkehr bringen, schon seit 2022 die Pflicht, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (www.verpackungsregister.org) bzw. in deren LUCID-System zu registrieren und die abgegebenen Verpackungsmengen zu melden.
Vergleichbares gilt zukünftig auch in Dänemark: Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, sich im Herstellerregister (Dansk Producentansvar - DPA ) eintragen zu lassen – dazu gehören auch deutsche Online-Händler, die „nur“ Waren nach Dänemark versenden! Erfolgt der Versand durch ein deutsches Unternehmen (ohne dänische Niederlassung oder CVR-Nummer) aus direkt an dänische Endverbraucher, muss das versendende Unternehmen die ERP-Verpflichtungen (d.h. insbesondere die Registrierung beim DPA und die Meldung der Verpackungsmengen) durch einen bevollmächtigten dänischen Vertreter erfüllen. Die Registrierungs- und Meldepflichten beginnen bereits am 01.04.2024!
Haben Sie Fragen zur Umsetzung? Wir beraten Sie gern! Als Partner der Deutsch-Dänischen Handelskammer vermitteln wir Ihnen auch gern geeignete Ansprechpartner in Dänemark.
Übrigens: In Deutschland kann die unterbliebene oder nicht ordnungsgemäße Registrierung im Verpackungsregister als Wettbewerbsverstoß geahndet und z.B. von Verbraucherschutzinstitutionen oder Wettbewerbern abgemahnt werden. Zur Vermeidung dessen beraten wir Sie zu den verpackungsrechtlichen Pflichten ebenfalls gern.
Dr. Thomas Guttau, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz