Kein verkaufsoffener Sonntag wegen Gemeindefest

In letzter Zeit haben zahlreiche Gemeinden und Städte versucht, ihre Gebiete mit Stadtteil- und Ortsfesten zu beleben. Diesen Festen fehlt in den

überwiegenden Fällen eine eigene Hauptattraktion.

Mittels Rechtsverordnung genehmigen die Gemeinden und Städte Sonntagsöffnungen, um einen größeren Anreiz für die Teilnahme an solchen Festen zu schaffen. Hierbei kollidieren der Grundsatz der Sonntagsruhe und des Arbeitnehmerschutzes einerseits mit den Erwerbsinteressen der Verkäufer und den Einkaufsinteressen der Kunden andererseits.

Verfassungsrechtlich verankerte Sonntagsruhe

Obwohl in anderen Ländern schon als Selbstverständlichkeit anerkannt, gilt die Sonntagsöffnung in Deutschland immer noch als „heilige Kuh“. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die Sonntagsruhe verfassungsrechtlich auf eine lange Tradition zurückblicken kann. Bereits in Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung aus dem Jahre 1919 heißt es: „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“. Über Art. 140 des Grundgesetzes findet der Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung auch heute noch Anwendung. Damit gehören Sonn- und Feiertage zu den Schutzgütern der Verfassung. Diese strenge Handhabe wird der heutigen Arbeitswirklichkeit zunehmend nicht mehr gerecht. Inzwischen arbeitet bereits jeder vierte Arbeitnehmer zumindest teilweise am Sonntag. Zudem ist für einen Großteil der Bevölkerung die religiöse Bedeutung des Tages zurückgegangen; lediglich die Ruhefunktion des Tages mit dem „Tatort“ um 20:15 Uhr als gelungenem Wochenabschluss ist erhalten geblieben.

Voraussetzungen der Sonntagsöffnung

Die Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 10.6.2016 – 4 B 504/16; OVG NRW, Beschluss vom 15.8.2016 – 4 B 887/16) und Bayern (BayVGH, Urteil vom 18.5.2016 – 22 N 15.1526) hat in einigen jüngeren Entscheidungen, die die Sonntagsöffnung anlässlich kleinerer Gemeindefeste zum Gegenstand hatten, einige nicht abschließende Kriterien herausgearbeitet, nach denen eine Sonntagsöffnung durch Rechtsverordnung ausnahmsweise zulässig sein kann:

  • Es muss sich um eine Veranstaltung mit beträchtlichem Besucherzustrom handeln.
  • Die Ladenöffnung darf den gesamten Umständen nach nur als Anhängsel zur anlassgebenden Veranstaltung und nicht als Hauptattraktion erscheinen.
  • Der Besucherzustrom zur Veranstaltung muss größer sein als zur Ladenöffnung.
  • Die Ladenöffnung muss auf das räumliche Umfeld der Veranstaltung begrenzt sein.

Diesen Voraussetzungen genügen die kleineren Stadtteil- und Ortsfeste der Gemeinden und Städte regelmäßig nicht. In der Regel ziehen die Feste selbst nur wenige Besucher an, die geöffneten Verkaufsstellen dagegen jedoch ein Vielfaches an Besuchern. Dadurch wird die Ladenöffnung zur Hauptattraktion und stellt sich nicht als bloßer Anhängsel des Festes dar. Ferner beziehen sich die Sonntagsöffnungen häufig auf ganze Stadtteile, obwohl die Feste nur auf einzelnen Plätzen stattfinden. Dann fehlt es schon am erforderlichen räumlichen Zusammenhang zwischen geöffneten Läden und der Veranstaltung.

Besonderheiten bei Kur-, Erholungs- und Tourismusorten in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein können Gemeinden und Städte die Sonntagsöffnung von Geschäften häufiger durchsetzen als in anderen Bundesländern: Aufgrund der landesrechtlichen Bäderverordnung aus dem Jahre 2013 dürfen Geschäfte in Kur-, Erholungs- und Tourismusorten grundsätzlich auch sonntags geöffnet haben, wenn von ihnen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs oder des touristischen Bedarfs angeboten werden.

Dr. Fiete Kalscheuer