Neue Geldwäschepflichten für Gesellschaften

Transparenzpflicht für alle! Der Bundestag hat erneut eine Änderung des Geldwäschegesetzes beschlossen.

Zukünftig müssen alle juristischen Personen des Privatrechts (GmbH, AG, SE, Stiftung) und eingetragenen Personengesellschaften (GmbH & Co. KG, OHG und PartG) ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Die Gesetzesänderung sieht dazu vor, dass ab dem 01. August 2021 die bisher geltende Mitteilungsfiktionen gem. § 20 Abs. 2 GwG ersatzlos entfällt. Von der Mitteilungsfiktion profitieren bisher insbesondere die GmbHs und viele Personengesellschaften. Die Gesetzesänderung sieht für die neuen Mitteilungspflichten unterschiedliche Übergangsfristen vor. Verstöße gegen die Mitteilungspflichten sollen vom Bundesverwaltungsamt zukünftig verstärkt mit Bußgeldern belegt werden

Hintergrund

Bereits seit dem Jahr 2017 sind insbesondere juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Gesellschaften und bestimmte vermögensverwaltende Rechtsgestaltungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das sogenannte Transparenzregister zu melden.

Wirtschaftlich Berechtigte sind bei Gesellschaften die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar (i) jeweils mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, (ii) jeweils mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder (iii) auf vergleichbare Weise Kontrolle über die Gesellschaft ausüben.

Erfüllt keine Person, die unmittelbar oder mittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist oder auf sie Einfluss nimmt, die vorgenannten Kriterien, gelten die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft als fiktive wirtschaftlich Berechtigte.

Muss jede eingetragene Gesellschaft Mitteilungen abgeben?

Viele Gesellschaften profitieren derzeit noch von den sogenannten Mitteilungsfiktionen. Wirtschaftlich Berechtigte müssen bisher nicht an das Transparenzregister gemeldet werden, wenn sich ihre Stellung als wirtschaftlich Berechtigter schon aus den Angaben in öffentlichen Registern (wie dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, oder Vereinsregister) ergibt. Die Mitteilungsfiktion greift jedoch nur ein, wenn die Angaben elektronisch abrufbar sind. Eine weitere Mitteilungsfiktion gilt für börsennotierte Gesellschaften.

Bisher hilft die allgemeine Mitteilungsfiktion besonders Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Jede GmbH ist verpflichtet, für jede Änderung in der Person der Gesellschafter eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Kommt die Gesellschaft dieser Pflicht nach, sind die Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten regelmäßig aus dieser Gesellschafterliste ersichtlich. Existiert kein tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter ergeben sich die Mitglieder der Geschäftsführung als gesetzliche Vertreter ebenfalls aus dem Handelsregister. Mitteilungspflichten bestehen bei der GmbH bisher daher regelmäßig nur vor dem Hintergrund von Stimmbindungs-, Pool- und Treuhandvereinbarungen, die Kontrolle über die GmbH vermitteln, jedoch nicht aus dem Handelsregister ersichtlich sind.

Erfüllen aktuelle Angaben in anderen Registern die Mitteilungspflicht?

Der Gesetzgeber hat die Mitteilungsfiktionen mit Wirkung zum 01. August 2021 aus dem Geldwäschegesetz gestrichen. Für die Gesellschaften folgt daraus ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Die Rechtseinheiten müssen dem Transparenzregister zukünftig jeden wirtschaftlich Berechtigten mitteilen, egal ob tatsächliche oder fiktive wirtschaftliche Berechtigung vorliegt. Für Gesellschaften, die bis zum 31. Juli 2021 noch wirksam von der bisherigen Mitteilungsfiktion profitierten, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022 (insb. GmbH, e.G. und PartG) bzw. 31. Dezember 2022 (insb. OHG und KG). Für die AG, SE und KGaA gilt hingegen nur eine verkürzte Übergangsfrist bis zum 31. März 2022. Bei Neugründungen ab dem 01. August 2021 gibt es keine Übergangsfristen, die Mitteilungspflicht besteht sofort.

Übergangsfrist bis 2022 – besteht jetzt schon Handlungsbedarf?

Unabhängig von der vorstehenden Änderung des Geldwäschegesetzes sollte jede Gesellschaft noch einmal prüfen, ob die beim Handelsregister angegebenen Daten und eingereichten Gesellschafterlisten aktuell und elektronisch abrufbar sind. Probleme gibt es hier immer wieder bei Gesellschaften, die vor der Schaffung des elektronischen Handelsregisters Anfang 2007 gegründet wurden und deren Registerunterlagen (insb. Gesellschafterlisten) teilweise nicht in die elektronische Registerakte überführt wurden.

Im eigenen Interesse sollten Sie darauf achten, dass die jeweiligen Registerdaten aktuell sind. Das Bundesverwaltungsamt überprüft regelmäßig stichprobenartig einzelne Gesellschaften und verhängt bei Verstößen gegen die Meldepflichten Bußgelder. Spätestens mit Ablauf der Umsetzungsfristen werden diese Kontrollen noch einmal zunehmen.

Sie haben Fragen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister? Sprechen Sie uns an.

Dr. Martin Witt                                                Dr. Markus Jurawitz