„Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in Warnemünde“ teilweise für unwirksam erklärt. Dieser Bebauungsplan sollte dazu dienen, dass die Dauerwohnungen erhalten bleiben und keine neuen Ferienwohnungen entstehen sollten.
Das OVG Greifswald hielt die Bestandfestsetzungen für einige ungenehmigte Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet für zu unbestimmt und daher für unwirksam. Außerdem legte die Stadt Rostock ihrer Abwägungsentscheidung eine unwirksame Erhaltungssatzung zugrunde, so dass die Abwägung im Hinblick auf zwei der festgesetzten Sondergebiete ebenfalls als beachtlicher Abwägungsmangel eingestuft wurde. Im Übrigen wies das OVG Greifswald die Hansestadt Rostock daraufhin, dass diese „Glück“ gehabt habe in Bezug auf die weiteren von den Antragstellern gerügten formellen und materiellen Mängeln des Bebauungsplanes, da die Antragsteller diese Mängel zu spät gerügt hätten und daher für die gerichtliche Überprüfung unbeachtlich seien.
Die umstrittene Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes ohne Bestandsschutzfestsetzung für bestimmte Ferienwohnungen (WA 3) hielt das OVG Greifswald für wirksam. Diese könne auch ohne die für unwirksam gehaltenen Regelungen bestehen.
Sofern Sie eine bisher nicht genehmigte Ferienwohnung in einem der Baugebiete WA 1, WA 2, SO 3 oder SO 4 besitzen, rufen Sie uns gern für eine Beratung an.