zum einen durch ihre Dauerhaftigkeit und zum anderen meist durch einen Ortsbezug zur jeweiligen thematisierten Problematik aus. Der Protest kann einige Tagen und sogar Jahre andauern. Deshalb bietet es sich für die Protestierenden an, ihren Protest mit infrastrukturellen Einrichtungen (Verpflegungs- Übernachtungs- und Sanitäreinrichtungen) zu verbinden.
Das BVerwG befasst sich in dem Urteil vom 24.05.2022 (Az. 6 C 9.20) mit der Auslegung des Versammlungsbegriffs im Sinne des Art. 8 GG. Es hatte zu entscheiden, ob Protestcamps, insbesondere ihre infrastrukturellen Einrichtungen, überhaupt in den Schutzbereich des Art. 8 GG fallen. Eine solche Beurteilung etwaiger Fälle blieb bisher höchstrichterlich noch ungeklärt.
Grundsätzlich ist eine Versammlung in ihrem Kern eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
Der Charakter des Protestcamps als Dauerveranstaltung ist auf den Blick schwer unter diesen Versammlungsbegriff zu fassen. Jedoch ergibt sich aus dem Art. 8 GG nicht nur das Grundrecht des sich „Versammelns“, sondern es folgt daraus auch das Recht des Grundrechtträgers, frei über den Ort und die Zeit der Versammlung zu bestimmen. Somit kann auch eine Dauerveranstaltung als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG eigeordnet werden. Die zeitliche Dauer ist dabei auf Ebene der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Dadurch können auch die Rechte Dritter geschützt werden: Die Rechte Dritter und deren Belange erlangen im Rahmen der Abwägung ein umso höheres Gewicht, je länger ein Protestcamp absehbar dauern wird. Das BVerwG arbeitet in diesem Zusammenhang daher mit einer Je-desto-Formel. Eines Ansetzens am Begriff der Versammlung bedarf es nicht, so das BVerwG. Anders ausgedrückt: Ein Protestcamp kann auch noch nach einer längeren Zeit eine Versammlung sein; dies ändert aber nichts daran, dass das Camp mit fortschreitender Dauer rechtswidrig werden kann.
Zusätzlich ist sich allerdings zu fragen, ob die gewählte Art der Veranstaltung als Protestcamp mitsamt infrastrukturellen Einrichtungen noch Ausdruck der öffentlichen Meinungsbildung sein kann. Das BVerwG bejaht dies jedenfalls dann, wenn die Einrichtungen „einen inhaltlichen Bezug zu der mit dem Camp bezweckten Meinungskundgabe aufweist“. Außerdem ist eine infrastrukturelle Einrichtung noch Ausdruck der öffentlichen Meinungsbildung (und unterfällt damit der Versammlungsfreiheit), „wenn sie für das konkrete Camp logistisch erforderlich und ihm räumlich zuzurechnen ist."
Das BVerwG weitet damit den Begriff der Versammlung aus, sodass im Zweifel Protestcamps samt deren infrastrukturellen Einrichtungen unter den Begriff der Versammlung fallen.
Elouisa Harms Dr. Fiete Kalscheuer