die Windvorrangflächen in den Kreisen Nordfriesland, Schleswig Flensburg und der kreisfreien Stadt Flensburg. Der Regionalplan I leide an einem Abwägungsmangel. Das Land hätte auch Flächen berücksichtigen müssen, für die der Kreis Nordfriesland Landschaftsschutzgebiete festgesetzt hatte, die aber vom OVG Schleswig für unwirksam erklärt wurden. Dieser Fehler betreffe das gesamte Planungskonzept. Der Plan ist deshalb insgesamt für unwirksam erklärt worden.
Für den Planungsraum II und III sind ebenfalls Klagen anhängig, die voraussichtlich im Laufe des zweiten Quartals 2023 entschieden werden. Ob das OVG Schleswig bei den Regionalplänen II und III ähnliche Mängel festgestellt, die beim Regionalplan I vorlagen, bleibt abzuwarten.
Für die betroffenen Anwohner und die meisten Betreiber von Windkraftanlagen ist das Urteil wegen seiner Folgen enttäuschend. Die durch die Regionalplanung geschaffene Planungssicherheit für die Betreiber von Windkraftanlagen und die Sicherheit von Anwohnern, dass in den Ausschlussgebieten keine Windkraftanlagen errichtet werden, fällt weg. Ohne weitere gesetzliche Maßnahmen wäre damit der Bau von Windkraftanlagen grundsätzlich überall im Außenbereich möglich, ohne dass eine planerische Steuerung stattfindet.
Wenn Sie nähere Fragen zu den Folgen des Urteils des OVG Schleswig haben, sprechen Sie uns bitte gerne an!