Verwaltungshelfer im Straßenverkehr

Wenn die Verwaltung die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben an private Unternehmen überträgt, stellt sich die Frage, wer bei einer Nichterfüllung dieser Pflicht für entstehenden Schaden haften muss. Letztlich ist ihre Beantwortung davon abhängig, ob die privaten Unternehmen als Verwaltungshelfer und damit funktionell als Beamte im Haftungssinne anzusehen sind.

In diesem Fall ergibt sich aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG eine Haftung des Staates bzw. der verantwortlichen Körperschaft, während ansonsten eine privatrechtliche Haftung gem. §§ 823 ff. BGB vorliegt.

Übertragung von Straßenverkehrsregelungs- und sicherungspflichten auf Private

Insbesondere im Straßenverkehr ist die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Private weit verbreitet. So werden private Unternehmen unter anderem mit der Aufstellung und Unterhaltung von Verkehrsbeschilderungen oder mit der Sicherung von Baustellenbereichen beauftragt. Die Bewertung dieser Maßnahmen als Verwaltungshelfertätigkeit hat in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in den letzten Jahrzehnten eine Wandlung erfahren.

Schon lange verfolgt der BGH die grundsätzliche Unterscheidung zwischen der Verkehrsregelungspflicht, die der allgemeinen Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient, und der Verkehrssicherungspflicht. Letztere stellt einen Unterfall der deliktsrechtlichen Verkehrspflichten dar und verpflichtet den Verursacher einer Gefahr, geeignete Maßnahmen zur Abwendung hierdurch drohender Schäden zu ergreifen. In diesem Sinne hat der BGH 1972 für eine Ampelanlage entschieden, dass die Programmierung derselben der Verkehrsregelungspflicht, die Überwachung der Funktionsfähigkeit und die Unterhaltung der Anlage aber der Verkehrssicherungspflicht zuzuordnen seien.

Die Frage, wann ein privatrechtliches Unternehmen als Verwaltungshelfer tätig wird, ist damit allerdings noch nicht beantwortet. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen wie ein „bloßes Werkzeug“ des Hoheitsträgers handelt, ihm also kein relevanter eigener Entscheidungsspielraum zukommt.

Entwicklung der Rechtsprechung des BGH zur Qualifikation privater Unternehmen als Verwaltungshelfer

Noch 1973 hat der BGH dargelegt, dass ein privates Unternehmen noch nicht einmal bei dem (weisungsgebundenen) erstmaligen Aufstellen von Verkehrszeichen hoheitlich tätig werde, sondern insoweit nur technisches Ausführungsorgan der Behörde sei. Auch bei der (eigenverantwortlichen) späteren Kontrolle der Beschilderung durch das private Unternehmen werde dies nicht als Beamter im Haftungssinne tätig.

Von dieser Rechtsprechung rückte der BGH mit Urteil vom 06.06.2019 in Hinblick auf die streng weisungsgebundene erstmalige Aufstellung von Verkehrsschildern ab und qualifiziert diese als Verwaltungshelfertätigkeit. Dies begründet der BGH damit, dass es sich hierbei um die Umsetzung einer Verkehrsregelungsanordnung handele. Deshalb könne dahinstehen, ob das Aufstellen der Schilder eine Maßnahme der Straßenverkehrsregelung oder der Straßenverkehrssicherung sei. Entscheidend sei, dass das Aufstellen der Schilder erst zur Wirksamkeit der Straßenverkehrsregelung führe. Die Regelung selbst und ihre Umsetzung seien deshalb haftungsrechtlich einheitlich zu behandeln.

Ausdrücklich klargestellt hat der BGH in seinem Urteil jedoch auch, dass sich diese Entscheidung nicht auf die eigenverantwortlich ausgeführte Kontrolle und Unterhaltung von Beschilderungen beziehen sollte. Es ist also davon auszugehen, dass der BGH insoweit von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abweichen wollte. Bei der Kontrolle handelt es sich gerade nicht um eine Umsetzung der Verkehrsregelungspflicht, sondern um eine reine Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Eine haftungsrechtliche Gleichbehandlung mit der Verkehrsregelungspflicht ist deshalb nicht geboten.

Fazit

Für die Qualifizierung eines privaten Unternehmens als Verwaltungshelfer kommt es nach wie vor maßgeblich darauf an, inwieweit dem Unternehmen bei der Erfüllung seiner Pflichten ein relevanter Entscheidungsspielraum verbleibt. Das aktuelle Urteil des BGH steht diesem Grundsatz nicht entgegen. Vielmehr wird lediglich klargestellt, dass präzise zwischen den jeweiligen Tätigkeiten besonders im Sinne einer Unterscheidung zwischen Verkehrsregelungspflicht und Verkehrssicherungspflicht zu differenzieren ist. Während also das (weisungsgebundene) erstmalige Aufstellen von Verkehrszeichen nach dem neuen Urteil als Verwaltungshelfertätigkeit anzusehen ist, bleibt die (eigenverantwortliche) Kontrolle eine rein privatrechtliche Tätigkeit.

Dr. Fiete Kalscheuer und Leander Schmedemann