Was ein Bürgermeister sagen darf und was nicht

Aktuelle politische Themen sind oft Aufhänger für rege Diskussionen. Auch Bürgermeister von Gemeinden und Städten dürfen und sollen

sich an diesen Diskussionen beteiligen. Da sich ein Bürgermeister in amtlicher Funktion aber nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen kann, zieht die Rechtsprechung den Äußerungsbefugnissen eines Bürgermeisters enge rechtliche Grenzen. Im Urteil vom 04.11.2016 – 15 A 2293/15 – verdeutlichte das OVG Münster diesen begrenzten Umfang der Äußerungsbefugnisse eines Bürgermeisters.

Die Entscheidung des OVG Münster hatte Äußerungen des Oberbürgermeisters von Düsseldorf zum Gegenstand. Anlässlich der in Düsseldorf geplanten Demonstration von „Dügida“ – einem Ableger von „Pegida“ aus Dresden – veröffentlichte der Oberbürgermeister auf der Homepage der Stadt den Aufruf: „Lichter aus! – Düsseldorf setzt ein Zeichen gegen Intoleranz und Fremdenfeindlichkeit“. Der Oberbürgermeister forderte hierbei die örtlichen Unternehmer dazu auf, während der Demonstration von „Dügida“ die Beleuchtung entlang des Zugwegs abzuschalten. Im Weiteren rief der Oberbürgermeister zu einer (friedlichen) Gegendemonstration auf.

Das OVG Münster entschied, dass der Aufruf zur Gegendemonstration rechtmäßig gewesen sei; die Aktion „Lichter aus!“ hingegen rechtswidrig. Die grundsätzliche Befugnis eines Bürgermeisters, sich in politischen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu äußern, ergebe sich aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Vorschriften der Gemeindeordnung. Die Rechtswidrigkeit der Aktion „Lichter aus!“ folge aus dem Sachlichkeitsgebot, nicht aber aus dem Neutralitätsgebot.

Neutralitätsgebot

Die Öffentlichkeitsarbeit kommunaler Amtsträger ist durch das Neutralitätsgebot rechtlich begrenzt. Das Neutralitätsgebot leitet sich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ab und bezieht sich zum Schutz der Chancengleichheit auf die Pflicht von Amtsträgern zur Neutralität gegenüber konkurrierenden Parteien. Hierbei ist die Nähe zum Wahlkampf zu beachten. Je näher dieser rückt, desto strikter wird das Neutralitätsgebot. Ein allgemeines Neutralitätsgebot besteht damit aber nicht. Dieses ist vielmehr je nach Sachlage zu beurteilen. Von wem die Äußerung ausgeht, auf wen sie sich bezieht und in welchem Kontext sie erfolgt, spielt eine wichtige Rolle (VG Berlin - 23.09.2013 - 1 K 280.12).

In der Literatur wird zum Teil gefordert, das Neutralitätsgebot auch auf Äußerungen von Amtsträgern gegenüber politischen Meinungsgruppen zu übertragen, die nicht als Partei organisiert sind. Das OVG Münster folgte in der genannten Entscheidung vom 04.11.2016 dieser Auffassung indes nicht. Die rechtlichen Grenzen ergäben sich bei politischen Meinungsgruppen, die – wie „Dügida“ – nicht als Partei organisiert seien, allein aus dem Sachlichkeitsgebot und dem notwendigen örtlichen Bezug.

Sachlichkeitsgebot

Das Sachlichkeitsgebot verlangt, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Zudem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen der politischen Gruppierung nicht unverhältnismäßig sein. Der Rang des zu schützenden Rechtsguts sowie die Intensität seiner Gefährdung müssen nach Art und Schwere des zu beeinträchtigenden Freiheitsgrundrechts abgewogen werden.

Da die Gegendemonstration, zu der der Oberbürgermeister von Düsseldorf aufrief, friedlich verlaufen und auch keine Blockadewirkung erzeugen sollte, war nach Auffassung des OVG Münster bei dem Aufruf zur Gegendemonstration das Sachlichkeitsgebot gewahrt. Der Aufruf sei auf der Ebene diskursiver politischer Kommunikation geblieben. Anders sei hingegen die Aktion „Lichter aus!“ zu bewerten. Der Oberbürgermeister habe hier nicht die argumentative Auseinandersetzung gesucht und die Aktion habe für den politischen Diskurs keinen informatorischen Mehrwert erbracht. Das Sachlichkeitsgebot sei daher nicht hinreichend beachtet worden.

Fazit

Bürgermeistern ist es gestattet, sich kritisch – nicht aber diffamierend – über Ziele und Inhalte politischer Gruppierungen in ihrer Gemeinde oder Stadt zu äußern. Ein Bürgermeister ist kein politisches Neutrum; Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot ziehen seinen Äußerungsbefugnissen aber Grenzen. Wo die Grenzen verlaufen, ist im Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange festzustellen. Angesichts der regelmäßig politischen Dimension eines solchen Rechtsstreits ist es ratsam, vorab ggf. anwaltlich den Verlauf der Äußerungsgrenzen klären zu lassen.

Nachtrag vom 21.11.2017

In der Zwischenzeit hat das BVerwG mit Urteil vom 13.09.2017 – BVerwG 10 C 6.16 – entschieden, dass nicht nur der Aufruf „Lichter aus! – Düsseldorf setzt ein Zeichen gegen Intoleranz und Fremdenfeindlichkeit“ rechtswidrig gewesen sei, sondern auch der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration. Der Oberbürgermeister sei als kommunaler Wahlbeamter zwar grundsätzlich befugt, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu Themen der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Diese Befugnis unterliege jedoch Grenzen. Aus dem Demokratieprinzip folge, dass ein Amtsträger sich zwar am politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung beteiligen, ihn aber nicht lenken und steuern dürfe. Ebenso seien ihm Äußerungen nicht gestattet, die die Ebene des rationalen Diskurses verlassen oder die Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen.

Dr. Fiete Kalscheuer