für die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht geändert, und gibt es Möglichkeiten der Rechtswahl?
Die Erbrechtsverordnung bedeutet aus deutscher Sicht einen Systemwechsel. Das bis zum 17.08.2015 geltende Erbrecht stellte auf die Staatsangehörigkeit ab, wenn es darum geht, nach welchem Recht geerbt wird. Nach der neuen Regelung entscheidet darüber der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Ein Deutscher mit einer Immobilie in Spanien, der aber in Frankreich lebt, wird nach französischem Recht beerbt.
Die ErbVO lässt allerdings eine Rechtswahl zu: Danach kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Mit der Rechtswahlmöglichkeit kann ein deutscher Erblasser bei der Nachlassplanung sein Heimatrecht wählen. Die Rechtswahlmöglichkeit trägt damit den Interessen der deutschen Erblasser Rechnung, die - gleich, wo sie sich künftig aufhalten werden – die Anwendung ihres Heimatrechtes bevorzugen.
Welches Erbrecht kann gewählt werden?
Die Rechtswahl ist auf das Heimatrecht beschränkt. Ein Erblasser kann unter verschiedenen Rechten nur dann wählen, wenn er entweder bereits bei der Rechtswahl mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt oder seine Staatsangehörigkeit im Laufe seines Lebens ändern wird.
Ein Erblasser kann also nicht das Erbrecht am derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt wählen. Lebt zum Beispiel ein Franzose seit Jahren in Deutschland, kann er dennoch nur französisches Recht wählen, nicht deutsches Recht. Aber: Verlegt er vor seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Österreich, wird er, wenn er keine Rechtswahl getroffen hat, nach österreichischem Recht beerbt.
Form: Wie trifft man eine Rechtswahl?
Die Rechtswahl kann nur durch eine letztwillige Verfügung getroffen werden. Die strenge Form der Verfügung von Todes wegen muss der Erblasser zwingend einhalten. Die Anforderungen an die letztwillige Verfügung regelt Artikel 27 ErbVO bzw. das Testamentsformübereinkommen Artikel 26 n.F. EGBGB.
Trifft der Erblasser keine ausdrückliche Rechtswahl, kann sie sich dennoch aus den Regelungen einer Verfügung von Todes wegen ergeben. Man spricht dann von einer stillschweigenden Rechtswahl. Welche Anforderungen an eine stillschweigende Rechtswahl geknüpft sind, regelt die Erbrechtsverordnung nicht. Durch Auslegung einer Verfügung von Todes wegen kann die Annahme einer stillschweigenden Rechtswahl in Betracht kommen, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung Bezug auf besondere Bestimmungen im Erbrecht des Staates nimmt, dem er angehört oder das Erbrecht dieses Staates in anderer Weise erwähnt.
Empfehlung: Gewünschtes Erbrecht und Pläne für den künftigen Aufenthalt prüfen
Ob eine ausdrückliche Rechtswahl sinnvoll ist, hängt davon ab, ob der Erblasser sein Heimatrecht für die Rechtsnachfolge angewendet wissen möchte und wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist die Wahl des deutschen Heimatrechts nicht erforderlich, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland bis zum Tode beibehalten wird. In diesem Fall wird der Erblasser ohne Rechtswahl nach deutschem Erbrecht, dem Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes beerbt.
Es empfiehlt sich also, sorgfältig zu überlegen, ob man ausschließen kann, irgendwann seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins europäische Ausland zu verlegen. Wenn der Erblasser in Erwägung zieht, längere Zeit außerhalb Deutschlands zu wohnen und sicherstellen möchte, dass er nach seinem Tod in jedem Fall nach deutschen Recht beerbt wird, sollte er eine Rechtswahl treffen. Dasselbe gilt, wenn er nicht ausschließen kann, den gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land zu verlegen.
Die Erklärung der Rechtswahl sollte Angaben zur Staatsangehörigkeit und zum gewöhnlichen Aufenthalt sowie die Wahl deutschen Rechts für die Rechtsnachfolge von Todes wegen und für Fragen der Rechtswirksamkeit umfassen.