wegen wettbewerbswidriger Absprachen verhängt. Für Unternehmen, die größere Fuhrparks unterhalten, aber auch Städte und Gemeinden, macht es daher Sinn, die Geltendmachung von Schadenersatz gegen die Kartellteilnehmer prüfen zu lassen.
Hintergrund: Kartellabsprache großer Lkw-Hersteller
Die Verhängung der Geldbuße durch die Europäische Kommission bildet den Schlusspunkt einer umfangreichen Ermittlung gegen europäische Lkw-Hersteller. Nach den Ermittlungen der EU-Kommission sprachen die Hersteller MAN, Volvo/Renault, Daimler, Iveco und DAF im Zeitraum von 1996 bis 2011 europaweit die Preise für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen untereinander ab und verstießen damit gegen die europarechtliche Vorschrift des Art. 101 AEUV (das sogenannte Kartellverbot).
Schadenersatzpflicht der Kartellteilnehmer: § 33 GWB
Unberührt vom behördlichen Abschluss des Verfahrens und der Verhängung der Geldbuße bleibt die Möglichkeit, von den Kartellteilnehmern Schadenersatz zu verlangen. Die zentrale Anspruchsgrundlage nach geltendem Recht ist § 33 GWB. Nach dieser Vorschrift ist (a) wer vorsätzlich oder fahrlässig (b) gegen die Vorschriften des GWB oder die Art. 101, 102 AEUV verstößt zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Wer in dem betroffenen Zeitraum von einem der Kartellteilnehmer einen Lastkraftwagen bezogen hat, kann demnach Schadenersatz verlangen. Dabei haften alle Teilnehmer des Kartells gesamtschuldnerisch: Der Betroffene kann frei wählen, welchen Kartellteilnehmer er in welcher Höhe in Anspruch nimmt.
Praktische Hürden: Schadensbezifferung und drohende Verjährung
Im Grundsatz ist der Schadensbetrag die Differenz zwischen dem kartellbedingt überhöhten, tatsächlich entrichteten Preis und dem Wettbewerbspreis, der bei Fehlen der Kartellabsprache zu entrichten gewesen wäre. Als nicht unproblematisch erweisen sich in der Praxis die exakte Ermittlung und der Nachweis dieses Schadens.
Kartellbetroffene müssen schließlich berücksichtigen, dass ihre Schadenersatzansprüche der Verjährung unterliegen. Die Prüfung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen sollte also nicht in die ferne Zukunft vertagt werden, sondern kurzfristig erfolgen.
Dr. Tilmann Gäde / Dr. Bernd Richter