Beamtenrecht: Keine Freihaltung eines Dienstpostens im Eilverfahren

Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (12. Kammer) vom 06.11.2023 – 12 B 55/23

I. Rechtlicher Hintergrund

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Mit dieser Norm hat der Verfassungsgeber das Prinzip der Bestenauslese verfassungsrechtlich verankert. Dementsprechend ist die Norm auch Ausgangspunkt für sog. Konkurrentenstreitverfahren, zu denen sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt hat.

Diese betrifft v.a. den Rechtsschutz der unterlegenen Bewerber. Diese sehen sich mit der Situation konfrontiert, dass möglicherweise ein anderer Bewerber verbeamtet wird und damit der Grundsatz der Ämterstabilität einer Ernennung des unterlegenen Bewerbers entgegensteht. Angesichts dieser Problematik hat die Rechtsprechung den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes des Bewerbers in den Vordergrund gerückt (vgl. hierzu vor allem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.11.2010 – BVerwG 2 C 16.09).

II. Entscheidung des VG Schleswig

In einer vom VG Schleswig zu entscheidenden Fallsituation hatte ein Antragsteller im Wesentlichen beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, eine ausgeschriebene Stelle bis zu einer erneuten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ergangenen Entscheidung über seine Bewerber mit jemand anderem als ihn zu besetzen. Diesen Antrag lehnte das VG Schleswig ab. Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Mit seinem Antrag begehre der Antragsteller allein die Freihaltung eines Dienstpostens. Demgegenüber handele es sich nicht um eine (mögliche) statusverändernde Ernennung eines Bewerbungskonkurrenten (Beförderungskonkurrenz). Bei der Besetzung eines Dienstpostens würden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, da die Besetzung mit einem Bewerber rückgängig gemacht werden könne. Es handele sich auch nicht um einen sog. Beförderungsdienstposten. Der Antragsgegner habe auch noch keine Auswahlentscheidung zugunsten eines anderen Bewerbers getroffen – damit sei es dem Antragsteller zumutbar, zunächst ein neues Auswahlverfahren abzuwarten. Im Falle seines Unterliegens könne der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchen. Darüber hinaus liege auch kein Anordnungsanspruch vor, da der Antragsgegner den Beigeladenen im Ergebnis zu Recht als für die angestrebte Stelle besser geeignet als den Antragsteller angesehen habe.

III. Rechtliche Folgen

Die Entscheidung verdeutlicht, dass es bei Konkurrentenstreitverfahren auch auf den richtigen Zeitpunkt ankommen kann. Ein unterlegener Bewerber sollte spätestens dann Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen, wenn er über die Ablehnung informiert wird. Demgegenüber ist es ihm grundsätzlich nicht möglich, im Eilverfahren einen Dienstposten freizuhalten.

 

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Dr. Jan-Philipp Redder