Geplante Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Gesetzesvorhaben: Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Pandemie insolvenzbedrohte Unternehmen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bereitet ausweislich einer Pressemitteilung vom 16.03.2020 eine neue gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

Anknüpfen an Vorgängerregelungen

Als Vorbild hierfür sollen ältere Regelungen dienen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 beschlossen worden waren.

Beispielhaft sei dazu der Wortlaut der Regelung des Jahres 2016 (Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasser- und starkregenfallbedingter Insolvenz als Art. 3a des Neunten Gesetzes zur Änderung des 2. Buches SGB vom 26.07.2016, BGBl. I 2016, 1824 (1838)) wiedergegeben:

§ 1 [Aussetzung der Insolvenzantragspflicht]

Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.

§ 2 dieses Gesetzes enthielt zudem eine ministerielle Verordnungsermächtigung für eine befristete Verlängerung dieser Aussetzung.

Die Vorgängerregelung (Art. 3 des Aufbauhilfegesetzes vom 15.07.2013 (BGBl. I 2013, 2401 (2402)) anlässlich der Hochwasserkatastrophe 2013 war inhaltlich identisch ausgestaltet.

Derzeitige Rechtslage

Nach derzeitiger Rechtslage gilt § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO):

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans (…) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. (…)“

Unterbleibt die rechtzeitige Antragsstellung, können sich daraus ganz erhebliche zivil-, steuer- und vor allem auch strafrechtliche Haftungsrisiken für alle Mitglieder der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes persönlich ergeben.

Angekündigte Änderung und Handlungsempfehlung

Ein aktueller Gesetzesentwurf existiert zu der angekündigten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht noch nicht. Es lässt sich derzeit noch nicht abschätzen, ob in diesem Zuge die Stimmen das Gehör des Gesetzgebers finden werden, die deutlich weitergehende Maßnahmen des Gesetzgebers einfordern (z.B. Prof. Dr. Georg BitterProf. Dr. Stephan Madaus). Dies gilt auch für alternative Vorschläge, wie zum Beispiel die befristete Verlängerung der Insolvenzantragsfrist von 3 auf 6 Wochen (“Akut-Programm gegen die Corona-Wirtschaftskrise“, BT-Drs. 19/17747 vom 10.03.2020).

Sofern sich – wovon nach der Pressemitteilung des BMJV bislang auszugehen ist – der Wortlaut der neuen Regelung an den Vorgängerregelungen der Jahre 2016 und 2013 orientiert und ihn im sachlichen Kern übernimmt, ist allen Geschäftsführern und Vorständen von Unternehmen, die im Grundsatz der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO unterliegen würden, eine nachvollziehbare und prüffähige Dokumentation zu empfehlen.

Es wird – vorsorglich und dringend – darauf zu achten sein,

  • die Kausalität der Corona-Pandemie für den Eintritt der Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit,
  • die geführten Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen sowie
  • die dadurch begründeten Sanierungsaussichten für das Unternehmen

nachprüfbar zu dokumentieren, um auch später den nach Maßgabe der bisherigen Überlegungen erforderlichen Nachweis noch erbringen zu können, dass die Antragspflicht im konkreten Fall tatsächlich ausgesetzt ist bzw. war. Die Frage der Kausalität der Corona-Pandemie für die wirtschaftliche Gefährdung des Unternehmens wird mutmaßlich auch eine der entscheidenden Voraussetzungen für die Bewilligung der von der Bundesregierung in Aussicht gestellten Finanzhilfen sein.

Ob weitergehende gesetzlichen Anpassungen beabsichtigt sind und welche dies sein werden, etwa im Bereich der Vorgaben für die Notgeschäftsführung (§§ 64 GmbHG92 Abs. 2 AktG) und die dort bestehende Beweislastverteilung für in der Krise noch von der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand veranlasste Zahlungen, ist derzeit noch nicht absehbar. Im Zusammenhang mit den Vorgängerregelungen waren derartige Anpassungen jedenfalls nicht erfolgt.

Wenden Sie sich gerne an uns, wenn Sie sich unsicher sind und eine Prüfung wünschen, ob die (angekündigte) vorübergehende Aussetzung der anderenfalls zwingenden Insolvenzantragspflicht und damit verbundener Haftungsrisiken in Ihrem Fall greift.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.

Dr. Matthias Waack